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einen Theil des Protokolles selbst bilden, der Ausfertigung in be—
glaubigter Abschrift beizufügen.
Art. 37.
Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in
die Ausfertigung außer solchen Theilen des Protokolls und der An—
lagen, welche die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach—
weisen, diejenigen Theile aufzunehmen, welche auf die Angelegenheit
Bezug haben, zu deren Nachweise die Ausfertigung dienen soll. In
dem Ausfertigungsvermerke soll die Angelegenheit, zu deren Nachweise
die Ausfertigung dienen soll, angegeben und bezeugt werden, daß
weitere Bestimmungen, welche auf diese Angelegenheit Bezug haben,
in dem Protokoll und den Anlagen nicht enthalten sind. Bei gericht-
lichen Ausfertigungen hat der Richter den Umfang des Auszugs und
den Inhalt des Ausfertigungsvermerkes anzuordnen und der Gerichts-
schreiber in dem Ausfertigungsvermerke die Anordnung des Richters
zu erwähnen.
Art. 38.
Von den Protokollen können, sofern nicht in der Urkunde oder
durch eine besondere Erklärung gegenüber dem Gerichte eine abweichende
Bestimmung getroffen ist, und unbeschadet der Bestimmungen in § 34
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit, eine Ausfertigung fordern:
1. diejsenigen, welche selbst das Rechtsgeschäft im eigenen Namen
vorgenommen haben oder in deren Namen das beurkundete Rechts-
geschäft von Anderen vorgenommen worden ist;
2. die Rechtsnachfolger der unter Nr. 1 bezeichneten Personen.
Die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten Personen sind auch
berechtigt, eine einfache oder beglaubigte Abschrift zu verlangen und
die Urschrift einzusehen.
Hat derjenige, welcher eine Ausfertigung fordert, sein Rechts-
vorgänger oder sein Rechtsnachfolger schon eine Ausfertigung erhalten,
so ist die Ertheilung einer weiteren Ausfertigung zu verweigern, wenn
ihr rechtliche Bedenken entgegenstehen.
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