Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Lebensbescheinigungen und 
ähnlichen einfachen Zeugnissen bedarf es der Aufnahme eines Proto— 
kolles nicht. 
Art. 44. 
Die Urkunde muß, falls sie nicht in Form eines Protokolles 
aufgenommen wird, den Ort und den Tag der Ausstellung angeben 
und mit der Unterschrift des beurkundenden Beamten versehen sein. 
Wird die Urkunde den Betheiligten in Urschrift ausgehändigt, so muß 
sie auch mit Siegel oder Stempel versehen sein. 
Art. 45. 
Bei der gerichtlichen Beurkundung der Verhandlung in der Ver- 
sammlung einer Genossenschaft, Gesellschaft oder eines Vereines gelten 
die Theilnehmer an der Versammlung nicht als Betheiligte. 
In der Versammlung ist ein Verzeichniß der erschienenen Ge- 
nossenschafter, Gesellschafter oder Vereinsmitglieder mit Angabe ihres 
Namens und Wohnorts aufzustellen. Das Verzeichniß ist vor der 
ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen; es ist von dem Vor- 
sitzenden zu unterzeichnen. 
In dem aufgenommenen Protokolle sind der Ort und Tag der 
Verhandlung, der Name des Richters sowie die Art und das Er- 
gebniß der Beschlußfassungen anzugeben. Das nach Absatz 2 auf- 
gestellte Theilnehmerverzeichniß sowie die Belege über die ordnungs- 
mäßige Berufung der Versammlung sind dem Protokolle beizufügen; 
die Beifügung der Belege über die Berufung der Versammlung kann 
unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhaltes in dem 
Protokolle aufgeführt werden. 
Das Protokoll muß von dem Richter und dem etwa zugezogenen 
Protokollführer vollzogen werden. Es soll auch von dem Vorsitzenden 
unterschrieben werden. 
Art. 46. 
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter 
die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der 
vorgelegten Hauptschrift bezeugt. Aus der Abschrift soll ersichtlich
	        
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