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sein, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine beglaubigte Abschrift oder
eine Ausfertigung ist.
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen, Radirungen oder
andere Mängel einer von den Betheiligten vorgelegten Schrift sind
in dem Beglaubigungsvermerk, soweit thunlich, anzugeben. Soll ein
Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so finden die Vor—
schriften des Artikel 37 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Die Beglaubigung ist mit Siegel (Stempel) zu versehen.
Art. 47.
Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vor-
gelegt worden ist, geschieht durch einen unter die Urkunde zu setzenden
Vermerk, in welchem der beurkundende Beamte bezeugt, wann ihm
die Urkunde vorgelegt worden ist. Die Vorschriften des Artikel 46
Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
Art. 48.
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
ist der beglaubigende Beamte nicht verpflichtet, von dem Inhalte der
Urkunde Kenntniß zu nehmen.
Werden von dem beglaubigenden Beamten Wahrnehmungen ge-
macht, die geeignet sind, Zweifel an der unbeschränkten Geschäfts-
fähigkeit der Person zu begründen, deren Unterschrift oder Handzeichen
beglaubigt werden soll, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerke
festgestellt werden.
Art. 49.
Die Urschriften der in Artikel 45 bezeichneten Urkunden sind,
falls die Beurkundung in Form eines Protokolls erfolgt ist, in der
Verwahrung des Gerichts zu belassen.
Art. 50.
In Ansehung der in Verwahrung des Gerichts befindlichen Ur—
kunden finden die Vorschriften der Artikel 33 bis 40 entsprechende
Anwendung. Eine Ausfertigung können, sofern nicht in der Urkunde