Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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sein, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine beglaubigte Abschrift oder 
eine Ausfertigung ist. 
Durchstreichungen, Aenderungen, Einschaltungen, Radirungen oder 
andere Mängel einer von den Betheiligten vorgelegten Schrift sind 
in dem Beglaubigungsvermerk, soweit thunlich, anzugeben. Soll ein 
Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so finden die Vor— 
schriften des Artikel 37 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung. 
Die Beglaubigung ist mit Siegel (Stempel) zu versehen. 
Art. 47. 
Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vor- 
gelegt worden ist, geschieht durch einen unter die Urkunde zu setzenden 
Vermerk, in welchem der beurkundende Beamte bezeugt, wann ihm 
die Urkunde vorgelegt worden ist. Die Vorschriften des Artikel 46 
Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 48. 
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 
ist der beglaubigende Beamte nicht verpflichtet, von dem Inhalte der 
Urkunde Kenntniß zu nehmen. 
Werden von dem beglaubigenden Beamten Wahrnehmungen ge- 
macht, die geeignet sind, Zweifel an der unbeschränkten Geschäfts- 
fähigkeit der Person zu begründen, deren Unterschrift oder Handzeichen 
beglaubigt werden soll, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerke 
festgestellt werden. 
Art. 49. 
Die Urschriften der in Artikel 45 bezeichneten Urkunden sind, 
falls die Beurkundung in Form eines Protokolls erfolgt ist, in der 
Verwahrung des Gerichts zu belassen. 
Art. 50. 
In Ansehung der in Verwahrung des Gerichts befindlichen Ur— 
kunden finden die Vorschriften der Artikel 33 bis 40 entsprechende 
Anwendung. Eine Ausfertigung können, sofern nicht in der Urkunde
	        
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