Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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bezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Amts— 
bezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist für die gerichtliche 
Versteigerung nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu 
bestellen. 
Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß oder bei einer ehelichen 
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Ge- 
sammtgute, so darf die Versteigerung auch von dem Gerichte vor- 
genommen werden, welches auf Grund der §§ 86, 99 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit 
Vermittelung der Auseinandersetzung befaßt ist. 
Art. 55. 
Wer die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks 
beantragt, hat seine Befugniß zur Verfügung über das Grundstück 
dem Gerichte nachzuweisen. 
Der Richter soll, soweit die Betheiligten nicht ein Anderes be- 
stimmen, bei der Versteigerung nach den Vorschriften der Artikel 56 
bis 62 verfahren. 
Art. 56. 
Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem ein 
das Grundstück betreffender neuester Auszug aus dem Grundsteuer- 
kataster beigebracht worden ist. Wird das Grundbuch nicht bei dem 
Gerichte geführt, welches die Versteigerung vornimmt, so soll auch 
eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts beigebracht werden. 
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem 
Termine soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als 
sechs Monate betragen. Zwischen der Bekannutmachung der Termins- 
bestimmung und dem Termine soll in der Regel ein Zeitraum von 
mindestens 6 Wochen liegen. 
Art. 57. 
Die Terminsbestimmung soll enthalten: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks; 
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 
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