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3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
4. die Bezeichnung des eingetragenen Eigenthümers und des Grund—
buchblattes sowie die Angabe der Größe und des Schätzungs-
werthes des Grundstücks, des Werthes des mit zur Versteige-
rung gelangenden Zubehörs, bei Gebäuden auch die Angabe
der Brandversicherungssumme.
Das Staatsministerium kann anordnen, daß die Terminsbestim-
mung noch andere Angaben über das Grundstück enthalten soll.
Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Ver-
steigerungsbedingungen festgestellt, so soll in der Terminsbestimmung
der Ort angegeben werden, wo die Versteigerungsbedingungen ein-
gesehen werden können.
Art. 58.
Auf die Veröffentlichung der Terminsbestimmung finden die ent-
sprechenden Vorschriften über die Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung Anwendung.
Art. 59.
Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller mitzutheilen.
Art. 60.
Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie der Aus-
züge aus den Stenerbüchern ist Jedem gestattet.
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nach-
weisungen, welche ein Betheiligter einreicht, insbesondere von Ab-
schätzungen.
Art. 61.
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der
Sache die Versteigerungsbedingungen, sofern ihre Feststellung nicht
schon vorher erfolgt ist, festgestellt und diese sowie die das Grundstück
betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht. Hierauf fordert das Ge-
richt zur Abgabe von Geboten auf.
Art. 62.
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem
Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grund-