Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Personenstand. 
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stücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde 
liegen. Die Versteigerung soll solange fortgesetzt werden, bis der 
Aufforderung des Gerichts ungeachtet, ein Gebot nicht mehr abge— 
geben wird. 
Das Gericht hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Ausrufs 
zu verkünden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören. 
Wird der Zuschlag vom Antragsteller nicht ertheilt, so hat das 
Gericht die Versteigerung zu schließen. 
Sechster Abschnitt. 
Art. 63. 
Auf das Verfahren der Aufsichtsbehörden über die Standes- 
beamten (§ 3 und 4 Abs. 3 der Verordnung vom 9. Oktober 1875, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes vom 6. Februar 1875 betreffend) bei den ihnen in § 11 Abs.2, 
§§ 27, 60 und 66 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 
übertragenen Verrichtungen finden die allgemeinen Vorschriften des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 
17. Mai 1898 entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden 
Artikel etwas Anderes bestimmt ist. 
Art. 64. 
Gegen den Beschluß, durch welchen das Amtsgericht die nach 
§§ 27 und 60 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 erforderliche 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde ertheilt, findet kein Rechtsmittel 
statt. Gegen den Beschluß, durch welchen die Genehmigung versagt 
wird, ist die Beschwerde zulässig. Gegen die von dem Amtsgerichte 
als Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 
6. Febrnar 1875 erlassenen Strafverfügungen findet die sofortige 
Beschwerde statt. Gegen die Entscheidung des Landgerichtes in der 
Beschwerdeinstanz findet eine weitere Beschwerde nicht statt. 
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