227
Art. 70.
Auf das Verfahren in Grundbuchsachen finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes nur in soweit Anwendung, als für diese nicht etwas
Anderes bestimmt ist.
Art. 71.
Die Vorbehalte der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses
Gesetzes.
Art. 72.
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze die bis—
herigen Vorschriften noch künftig maßgebend sind, gilt das Gleiche
auch für die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vor—
schriften.
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist, bleiben die Gemeindevorstände zuständig, in allen An—
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Auftrage des Amts-
gerichts solche Erklärungen aufzunehmen, für welche nach den bis-
herigen Gesetzen eine Gerichtsperson zur Besetzung der Gerichtsbank
genügt. Jedoch sind für die Form des vom Gemeindevorstand auf-
zunehmenden Protokolles die Vorschriften des Artikel 51 maßgebend.
Auf die Gemeindevorstände desjenigen Ortes, an welchem das
Amtsgericht seinen Sitz hat, finden die Bestimmungen dieses Artikels
keine Anwendung.
Art. 73.
Für die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen
Vorschriften maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn nur die Ent-
scheidung erster Instanz vor dem bezeichneten Zeitpunkte erfolgt ist.
Art. 74.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein Verfahren nach § 8 des Gesetzes vom 18. August 1862, die
Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend,
anhängig, so bleiben für die Erledigung des Verfahrens die bisherigen
Vorschriften maßgebend.