Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Art. 70. 
Auf das Verfahren in Grundbuchsachen finden die Bestimmungen 
dieses Gesetzes nur in soweit Anwendung, als für diese nicht etwas 
Anderes bestimmt ist. 
Art. 71. 
Die Vorbehalte der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses 
Gesetzes. 
Art. 72. 
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze die bis— 
herigen Vorschriften noch künftig maßgebend sind, gilt das Gleiche 
auch für die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vor— 
schriften. 
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist, bleiben die Gemeindevorstände zuständig, in allen An— 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Auftrage des Amts- 
gerichts solche Erklärungen aufzunehmen, für welche nach den bis- 
herigen Gesetzen eine Gerichtsperson zur Besetzung der Gerichtsbank 
genügt. Jedoch sind für die Form des vom Gemeindevorstand auf- 
zunehmenden Protokolles die Vorschriften des Artikel 51 maßgebend. 
Auf die Gemeindevorstände desjenigen Ortes, an welchem das 
Amtsgericht seinen Sitz hat, finden die Bestimmungen dieses Artikels 
keine Anwendung. 
Art. 73. 
Für die Anfechtung einer Entscheidung, die vor dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen ist, bleiben die bisherigen 
Vorschriften maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn nur die Ent- 
scheidung erster Instanz vor dem bezeichneten Zeitpunkte erfolgt ist. 
Art. 74. 
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
ein Verfahren nach § 8 des Gesetzes vom 18. August 1862, die 
Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, 
anhängig, so bleiben für die Erledigung des Verfahrens die bisherigen 
Vorschriften maßgebend.
	        
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