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Diejenigen Personen, welche auf Grund des § 5 des Einkommensteuer-
gesetzes vom 2. Juni 1897 mit einem Einkommen
a. aus Grundbesitz,
b. aus Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen gewerblichen Be-
triebsstätten,
Zc. aus staatlichen Gehalten, Wartegeldern und Pensionen
steuerpflichtig sind, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen Steuerpflicht
im Großherzogthume für sie vorliegen, haben dieses Einkommen, wenn es den
Betrag von 400 nicht übersteigt, nach folgenden Sätzen zu versteuern:
Die Steuer beträgt
nn-R-tt- —-aiat“-
bei einem Einkommen .
jährlich
von mehr als bis einschließlich
MA MA A 9
— 50 — 60
50 100 1 20
100 200 1 80
200 400 2 40
Weimar den 20. April 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Nothe.
(53) IV. Diphtherieserum mit der Kontrolnummer 132 von der chemischen Fabrik
auf Aktien, vormals Schering in Berlin, ist zur Einziehung bestimmt worden.
Weimar, den 15. April 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.