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Nachtrag
zu den unter dem 2. Dezember 1885 ausgefertigten
Statuten der Sparkasse zu Eisenach,
beschlossen in der Generalversammlung vom 18. Februar 1899,
in Kraft tretend mit dem 1. Jannar 1900.
8 12a.
Um die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse gemäß den Bestimmungen des Bürger—
lichen Gesetzbuches zu ermöglichen, treten vom 1. Januar 1900 an folgende Bestimmungen in Kraft:
Werden Mündelgelder bei der Sparkasse angelegt, so werden den Betheiligten Schuldbücher
ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind, auf den Namen des Einlegers
lauten und sowohl auf der ersten Seite des Buches als auf dem Einband in hervortretender Schrift als
„Mündel-Sparkassenbücher“
zu bezeichnen sind, außerdem aber auf allen Seiten des Buches den Vordruck „Mündelgelder“ tragen.
Auf diese Schuldbücher finden die Bestimmungen des § 12 der Statuten über die Rechte
der Inhaber keine Anwendung. Vielmehr ist zur Erhebung von Geldern auf solche Schuldbücher
außer der Vorzeigung und Uebergabe derselben nothwendig, daß die Zustimmung des Gegen-
vormundes oder Vormundschaftsgerichts beigebracht wird, je nachdem der Vormund bei Anlegung
der Gelder bestimmt hat, daß die Genehmigung des Gegenvormundes, oder die des Vormundschafts-
gerichts zur Erhebung erforderlich sein soll. Soll die Zustimmung des Gegenvormundes in schrift-
licher Form nachgewiesen werden, so ist eine beglaubigte Urkunde zu erfordern.
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat
er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft bei-
zubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theilweis
stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf
ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.
[60| II. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ist der nachstehend
abgedruckte Nachtrag vom 1. April d. Is. zu den Statuten der Sparkasse zu
Großrudestedt vom 10. April 1888 bis auf Widerruf bestätigt worden.
Weimar, den 29. April 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.