Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Versicherungs-Umfang. 
Blitzschläge, Explosio- 
nen. 
Versicherungspflicht. 
Zur Versicherung ge- 
eignet, aber nicht 
pflichtig. 
82. 
Die Anstalt versichert gegen Schäden, welche durch Feuer und 
durch die zur Bewältigung eines Brandes amtlich getroffenen oder 
nachträglich gebilligten Maßregeln an Gebänden und deren Zubehör 
herbeigeführt worden sind. 
83. 
Schäden, welche durch Blitz oder durch Explosion von Gas irgend- 
welcher Art entstehen, werden den Brandschäden gleichgeachtet; Schäden, 
die durch andere Explosionen verursacht sind, werden nur insoweit ver- 
gütet, als durch die Explosion ein Schadenfeuer entstanden ist. 
Auf Antrag des Versicherten kann jedoch die Versicherung nach 
Maßgabe dieses Gesetzes gegen Entrichtung eines Beitragszuschlages 
auf alle sonstigen durch Explosion entstehenden Schäden ausgedehnt 
werden. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Staats- 
ministerium getroffen. 
84. 
Alle mit Grundmauerwerk versehenen Gebäude, soweit sie nicht 
in den nachstehenden §§ 5, 6 und 8 besonders ausgenommen werden, 
sind in der Landesanstalt mindestens zu Fünf Zehntheilen ihres 
Jetztwerthes (8 34) zu versichern. 
Diese Bestimmung findet auf die im Eigenthum oder in der aus- 
schließlichen Benutzung eines anderen Bundesstaates oder des Deutschen 
Reichs befindlichen, sowie auf die zu dem Großherzoglichen Krongute 
gehörigen Gebände keine Anwendung. Es können jedoch diese Gebäude 
auf Antrag versichert werden, sofern sie nicht nach § 6 überhaupt aus- 
geschlossen sind. 
86. 
Nicht versicherungspflichtig, aber auf Antrag des Eigenthümers 
zur Versicherung geeignet sind: 
a) Gebäude, deren Aufbau noch nicht vollendet ist; 
b) Garten- und Feldhäuser, wenn sie nicht zugleich zum Bewohnen 
oder zu gewerblichen Zwecken eingerichtet sind; 
c) Begräbnißgebäude ohne Feuerungsanlage; 
d) außerhalb eines Gebäudes freistehende massive Schornsteine und 
massive, d. h. aus Stein oder Metall bestehende Gebände, wenn
	        
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