246
Versicherungs-Umfang.
Blitzschläge, Explosio-
nen.
Versicherungspflicht.
Zur Versicherung ge-
eignet, aber nicht
pflichtig.
82.
Die Anstalt versichert gegen Schäden, welche durch Feuer und
durch die zur Bewältigung eines Brandes amtlich getroffenen oder
nachträglich gebilligten Maßregeln an Gebänden und deren Zubehör
herbeigeführt worden sind.
83.
Schäden, welche durch Blitz oder durch Explosion von Gas irgend-
welcher Art entstehen, werden den Brandschäden gleichgeachtet; Schäden,
die durch andere Explosionen verursacht sind, werden nur insoweit ver-
gütet, als durch die Explosion ein Schadenfeuer entstanden ist.
Auf Antrag des Versicherten kann jedoch die Versicherung nach
Maßgabe dieses Gesetzes gegen Entrichtung eines Beitragszuschlages
auf alle sonstigen durch Explosion entstehenden Schäden ausgedehnt
werden. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Staats-
ministerium getroffen.
84.
Alle mit Grundmauerwerk versehenen Gebäude, soweit sie nicht
in den nachstehenden §§ 5, 6 und 8 besonders ausgenommen werden,
sind in der Landesanstalt mindestens zu Fünf Zehntheilen ihres
Jetztwerthes (8 34) zu versichern.
Diese Bestimmung findet auf die im Eigenthum oder in der aus-
schließlichen Benutzung eines anderen Bundesstaates oder des Deutschen
Reichs befindlichen, sowie auf die zu dem Großherzoglichen Krongute
gehörigen Gebände keine Anwendung. Es können jedoch diese Gebäude
auf Antrag versichert werden, sofern sie nicht nach § 6 überhaupt aus-
geschlossen sind.
86.
Nicht versicherungspflichtig, aber auf Antrag des Eigenthümers
zur Versicherung geeignet sind:
a) Gebäude, deren Aufbau noch nicht vollendet ist;
b) Garten- und Feldhäuser, wenn sie nicht zugleich zum Bewohnen
oder zu gewerblichen Zwecken eingerichtet sind;
c) Begräbnißgebäude ohne Feuerungsanlage;
d) außerhalb eines Gebäudes freistehende massive Schornsteine und
massive, d. h. aus Stein oder Metall bestehende Gebände, wenn