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Ruhen der Versiche-
rungspflicht.
Versicherungssätze.
e) Gebäude, welche so baufällig sind, daß deren Benntzung polizei-
lich untersagt ist (§ 11 des Gesetzes vom 11. Mai 1869);
1) offene Feldscheuern und isolirt stehende, ganz oder zum Theil
offene oder nur mit Holz, Dachpappe oder ähnlichen Stoffen
bekleidete Schenern, Schuppen und Hallen, sowie Gebände,
welche nur vorübergehenden Zwecken dienen, oder welche so
eingerichtet sind, daß sie sich leicht von einem Orte auf einen
anderen versetzen lassen.
Gebäude, welche den polizeilichen Vorschriften zuwider feuer-
gefährlich ausgeführt sind oder benutzt werden, können bis zur Be-
seitigung der Mängel von der Versicherung ausgeschlossen werden.
Ebenso kann der Ausschluß von Gebänden, in welchen sich
mangelhafte elektrische Anlagen befinden, bis zur Beseitigung der
Mängel verfügt werden.
87.
Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen nach den Be—
stimmungen dieses Gesetzes ein Gebäude in die Landesanstalt aufzu—
nehmen und in ihr zu belassen oder von der Versicherung auszu—
schließen ist, entscheidet das Staatsministerium, und zwar endgültig
mit Ausschluß des Rechtswegs.
88.
Gehören Gebäude der im 85 unter g und im 86 unter a, b
und c bezeichneten Art zu einer Hofraithe mit anderen, versicherungs-
pflichtigen Gebäuden, so ruht hinsichtlich der letzteren die Verpflich-
tung zur Versicherung so lange, als die ersteren Gebäude nicht ver-
sichert sind.
l 9.
Die Anstalt versichert jedes Gebäude nur nach Verhältniß seines
durch Würderung Sachverständiger festgestellten Jetztwerthes (§ 34),
und zwar nur zum vollen Werthe oder zu fünf, sechs, sieben, acht
oder neun Zehntheilen des Werthes.
Dem Gebäude-Eigenthümer steht die Wahl unter diesen Ver-
sicherungssätzen auch dergestalt frei, daß von mehreren zu einer Hof-