raithe gehörigen Gebäuden das eine mit einem größeren, das andere
mit einem kleineren jener Werthstheile versichert werden kann.
8 10.
Der Eigenthümer eines aufnahmefähigen Gebändes ist berechtigt,
jeder Zeit dessen Versicherung oder die Veränderung einer bestehenden
Versicherung vorbehältlich der Bestimmungen in den 88§ 11, 12 und
28 dieses Gesetzes zu verlangen.
Der Nießbraucher eines Gebändes ist berechtigt, jeder Zeit die
Versicherung insoweit zu verlangen, als die Versicherungspflicht besteht.
Erfolgt die Versicherung auf Antrag des Nießbrauchers, so werden
die gleichen Rechte und Pflichten der Anstalt begründet, welche im
Falle der Versicherung auf Antrag des Eigenthümers selbst entstehen.
Die zwischen Eigenthümer und Nießbraucher bestehenden Rechtsver-
hältnisse bleiben unberührt.
8 11.
Wird eine Erhöhung des Versicherungssatzes (§ 9) beantragt,
so tritt diese Veränderung alsbald ein. Ein solcher Antrag ist jedoch
während eines im Orte bestehenden Brandes unstatthaft.
§ 12.
Wird eine Verminderung des Versicherungssatzes (§ 9) bean-
tragt, so ist ein Zeugniß der Hypothekenbehörde darüber, ob Hypo-
theken auf dem Grundstück haften, und, wenn dieses der Fall, über
die Einwilligung der Hypothekengläubiger in die beabsichtigte Ver-
minderung der Versicherung beizubringen.
Geht eine Neuwürderung voraus, so ist dem Antrage auf Herab-
setzung des Versicherungssatzes, wenn dadurch die Gesammt-Versiche-
rungssumme nicht vermindert wird, vom Beginne des nächstfolgenden
Kalenderjahres an zu entsprechen.
Anträgen auf Minderung der Versicherungssumme ist, falls sie
mindestens sechs Monate vor Schluß des Jahres gestellt werden, vom
Beginne des nächstfolgenden, sonst erst vom Beginne des zweiten fol-
genden Kalenderjahres an Statt zu geben.
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Antragsrechte der Ge-
bändeeigenthümer.
Erhöhnng des Versiche-
rungssatzes.
Verminderung des Ver-
sicherungssatzes.