Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

raithe gehörigen Gebäuden das eine mit einem größeren, das andere 
mit einem kleineren jener Werthstheile versichert werden kann. 
8 10. 
Der Eigenthümer eines aufnahmefähigen Gebändes ist berechtigt, 
jeder Zeit dessen Versicherung oder die Veränderung einer bestehenden 
Versicherung vorbehältlich der Bestimmungen in den 88§ 11, 12 und 
28 dieses Gesetzes zu verlangen. 
Der Nießbraucher eines Gebändes ist berechtigt, jeder Zeit die 
Versicherung insoweit zu verlangen, als die Versicherungspflicht besteht. 
Erfolgt die Versicherung auf Antrag des Nießbrauchers, so werden 
die gleichen Rechte und Pflichten der Anstalt begründet, welche im 
Falle der Versicherung auf Antrag des Eigenthümers selbst entstehen. 
Die zwischen Eigenthümer und Nießbraucher bestehenden Rechtsver- 
hältnisse bleiben unberührt. 
8 11. 
Wird eine Erhöhung des Versicherungssatzes (§ 9) beantragt, 
so tritt diese Veränderung alsbald ein. Ein solcher Antrag ist jedoch 
während eines im Orte bestehenden Brandes unstatthaft. 
§ 12. 
Wird eine Verminderung des Versicherungssatzes (§ 9) bean- 
tragt, so ist ein Zeugniß der Hypothekenbehörde darüber, ob Hypo- 
theken auf dem Grundstück haften, und, wenn dieses der Fall, über 
die Einwilligung der Hypothekengläubiger in die beabsichtigte Ver- 
minderung der Versicherung beizubringen. 
Geht eine Neuwürderung voraus, so ist dem Antrage auf Herab- 
setzung des Versicherungssatzes, wenn dadurch die Gesammt-Versiche- 
rungssumme nicht vermindert wird, vom Beginne des nächstfolgenden 
Kalenderjahres an zu entsprechen. 
Anträgen auf Minderung der Versicherungssumme ist, falls sie 
mindestens sechs Monate vor Schluß des Jahres gestellt werden, vom 
Beginne des nächstfolgenden, sonst erst vom Beginne des zweiten fol- 
genden Kalenderjahres an Statt zu geben. 
249 
Antragsrechte der Ge- 
bändeeigenthümer. 
Erhöhnng des Versiche- 
rungssatzes. 
Verminderung des Ver- 
sicherungssatzes.
	        
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