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Anmeldungspflicht des
Eigenthümers.
Ausschluß-Verfahren.
13.
Werden in den inneren Einrichtungen oder in der Benntzung
eines versicherten Gebäudes Veränderungen vorgenommen, welche nach
den Bestimmungen in § 58 und § Ga, b und c entweder
a) den Ausschluß des Gebäudes von der Versicherung
oder
b) eine erhöhte Feuergefährlichkeit desselben (§ 99 Absatz 3)
zur Folge haben, so ist der Eigenthümer des Gebäudes verpflichtet,
binnen zwei Wochen vom Zeitpunkte der Vollendung des Baues oder
der veränderten Benutzung an dem Rechnungsamte Anzeige zu erstatten.
Gleiche Verpflichtung zur Anzeige besteht für den Gebäudeeigenthümer
dann, wenn durch Veränderungen in der Einrichtung oder Benutzung
eines nicht versicherten Gebäudes für ein bei der Landesanstalt ver-
sichertes Gebäude derselben Hofraithe oder desselben aus mehreren
Hofraithen gebildeten Gebäudeverbandes (§ 102 Absatz 3) eine der
unter a und b bezeichneten Folgen eintritt.
Unterbleibt die rechtzeitige Aumeldung in dem Falle zu a, so
erlischt ohne Weiteres für jeden Brandfall der Anspruch des Ver-
sicherten auf Brandschaden-Vergütung, wenn nachgewiesen wird, daß
der Brand durch die Veränderung, deren Anmeldung unterlassen wurde,
verursacht oder gefördert worden ist.
Unterbleibt aber die rechtzeitige Anmeldung in dem Falle zu b,
so verfällt der Eigenthümer in eine zur Brandversicherungskasse fließende
Ordnungsstrafe bis zur Höhe der von ihm für die Zeit nach dem
Eintritte der Veränderung nachzuzahlenden Versicherungsbeiträge (§ 103
und § 104 Z. 4).
8 14.
Wird der Ausschluß eines Gebäudes von der Versicherung ver—
fügt, so ist die ausschließende Verfügung dem Gebändeeigenthümer
und den aus dem Hypothekenbuche, bezüglich aus dem Grundbuche
ersichtlichen Hypothekengläubigern zu eröffnen; sind nach Ausweis des
Grundbuches Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefe er-
theilt, oder für Forderungen aus Schuldverschreibungen auf den In-
haber, aus Wechseln oder aus anderen durch Indossament übertrag-