Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

250 
Anmeldungspflicht des 
Eigenthümers. 
Ausschluß-Verfahren. 
13. 
Werden in den inneren Einrichtungen oder in der Benntzung 
eines versicherten Gebäudes Veränderungen vorgenommen, welche nach 
den Bestimmungen in § 58 und § Ga, b und c entweder 
a) den Ausschluß des Gebäudes von der Versicherung 
oder 
b) eine erhöhte Feuergefährlichkeit desselben (§ 99 Absatz 3) 
zur Folge haben, so ist der Eigenthümer des Gebäudes verpflichtet, 
binnen zwei Wochen vom Zeitpunkte der Vollendung des Baues oder 
der veränderten Benutzung an dem Rechnungsamte Anzeige zu erstatten. 
Gleiche Verpflichtung zur Anzeige besteht für den Gebäudeeigenthümer 
dann, wenn durch Veränderungen in der Einrichtung oder Benutzung 
eines nicht versicherten Gebäudes für ein bei der Landesanstalt ver- 
sichertes Gebäude derselben Hofraithe oder desselben aus mehreren 
Hofraithen gebildeten Gebäudeverbandes (§ 102 Absatz 3) eine der 
unter a und b bezeichneten Folgen eintritt. 
Unterbleibt die rechtzeitige Aumeldung in dem Falle zu a, so 
erlischt ohne Weiteres für jeden Brandfall der Anspruch des Ver- 
sicherten auf Brandschaden-Vergütung, wenn nachgewiesen wird, daß 
der Brand durch die Veränderung, deren Anmeldung unterlassen wurde, 
verursacht oder gefördert worden ist. 
Unterbleibt aber die rechtzeitige Anmeldung in dem Falle zu b, 
so verfällt der Eigenthümer in eine zur Brandversicherungskasse fließende 
Ordnungsstrafe bis zur Höhe der von ihm für die Zeit nach dem 
Eintritte der Veränderung nachzuzahlenden Versicherungsbeiträge (§ 103 
und § 104 Z. 4). 
8 14. 
Wird der Ausschluß eines Gebäudes von der Versicherung ver— 
fügt, so ist die ausschließende Verfügung dem Gebändeeigenthümer 
und den aus dem Hypothekenbuche, bezüglich aus dem Grundbuche 
ersichtlichen Hypothekengläubigern zu eröffnen; sind nach Ausweis des 
Grundbuches Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefe er- 
theilt, oder für Forderungen aus Schuldverschreibungen auf den In- 
haber, aus Wechseln oder aus anderen durch Indossament übertrag-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.