Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Entschädigung für nicht 
versicherte Gegen- 
stände. 
Verwaltungsstellen der 
Anstalt. Veröffent- 
lichung der Rech- 
nungsergebnisse. 
J) die bei der Landesanstalt ausgenommenen Gebände bis zur Höhe 
desjenigen Theiles ihres katastrirten Werthes (§ 34 Absatz 2 
und § 41), mit welchem sie bei der Landesanstalt nicht ver- 
sichert sind. 
Uebersteigt die Gesammtversicherung den katastrirten Jetzt= 
werth des Gebäudes, so erlischt mit dem Eintritt der Ueber- 
versicherung die Verpflichtung der Landesanstalt zur Zahlung 
der auf den überversicherten Theil des Gebändewerthes ent- 
fallenden Vergütung für Brandschäden. 
§ 17. 
Wenn bei einem Brande unversicherte unbewegliche Gegenstände, 
welche sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Versicherung 
überhaupt nicht eignen — z. B. Hof= und Garten-Mauern und andere 
Umfriedigungen, Brunnen, Pflanzungen — in Folge der zur Löschung 
des Feuers amtlich getroffenen oder nachträglich gebilligten Anstalten 
niedergerissen oder beschädigt wurden, ist der hierdurch entstandene 
Schaden nach den in Gemäßheit der §§ 61 flg. durch Sachverständige 
abzuschätzenden Kosten der Wiederherstellung des vorigen Standes dem 
Eigenthümer zu vergüten, ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem 
Aufwande die Wiederherstellung erfolgt. 
8 18. 
Die Rechnungsämter sind die unteren Verwaltungs-Behörden der 
Landes-Brandversicherungsanstalt, soweit nicht für einzelne Geschäfte 
andere Behörden oder Beamte vom Staatsministerium besonderen Auf— 
trag erhalten. 
Ueber Beschwerden und Berufungen gegen Verfügungen der 
Rechnungsämter entscheidet das Staatsministerium. 
819. 
Für die Anstalt besteht eine Hauptkasse (Brandversicherungskasse), 
an welche die Rechnungsämter die Einnahmen abliefern und für welche 
sie Ausgaben zu bestreiten haben. 
Die Ergebnisse der von der Hauptkasse abzulegenden Rechnungen 
über die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt sind zu veröffentlichen.
	        
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