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Entschädigung für nicht
versicherte Gegen-
stände.
Verwaltungsstellen der
Anstalt. Veröffent-
lichung der Rech-
nungsergebnisse.
J) die bei der Landesanstalt ausgenommenen Gebände bis zur Höhe
desjenigen Theiles ihres katastrirten Werthes (§ 34 Absatz 2
und § 41), mit welchem sie bei der Landesanstalt nicht ver-
sichert sind.
Uebersteigt die Gesammtversicherung den katastrirten Jetzt=
werth des Gebäudes, so erlischt mit dem Eintritt der Ueber-
versicherung die Verpflichtung der Landesanstalt zur Zahlung
der auf den überversicherten Theil des Gebändewerthes ent-
fallenden Vergütung für Brandschäden.
§ 17.
Wenn bei einem Brande unversicherte unbewegliche Gegenstände,
welche sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Versicherung
überhaupt nicht eignen — z. B. Hof= und Garten-Mauern und andere
Umfriedigungen, Brunnen, Pflanzungen — in Folge der zur Löschung
des Feuers amtlich getroffenen oder nachträglich gebilligten Anstalten
niedergerissen oder beschädigt wurden, ist der hierdurch entstandene
Schaden nach den in Gemäßheit der §§ 61 flg. durch Sachverständige
abzuschätzenden Kosten der Wiederherstellung des vorigen Standes dem
Eigenthümer zu vergüten, ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem
Aufwande die Wiederherstellung erfolgt.
8 18.
Die Rechnungsämter sind die unteren Verwaltungs-Behörden der
Landes-Brandversicherungsanstalt, soweit nicht für einzelne Geschäfte
andere Behörden oder Beamte vom Staatsministerium besonderen Auf—
trag erhalten.
Ueber Beschwerden und Berufungen gegen Verfügungen der
Rechnungsämter entscheidet das Staatsministerium.
819.
Für die Anstalt besteht eine Hauptkasse (Brandversicherungskasse),
an welche die Rechnungsämter die Einnahmen abliefern und für welche
sie Ausgaben zu bestreiten haben.
Die Ergebnisse der von der Hauptkasse abzulegenden Rechnungen
über die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt sind zu veröffentlichen.