8 20.
Die Erhebung der Versicherungsbeiträge erfolgt, soweit sie nicht
der Hauptkasse oder den Rechnungsämtern unmittelbar obliegt, durch
die Ortssteuereinnehmer.
Die Hebegebühren der Einnehmer betragen:
Zwei und ein Halb vom Hundert der von den Unter-Einnehmern
(Ortsstenereinnehmern) eingehobenen und an das Rechnungs-
amt abgelieferten Versicherungsbeiträge und
Ein und ein Fünftel vom Hundert der von den Ober-Einnehmern
(Rechnungsbeamten) an die Hauptkasse abgelieferten Ver-
sicherungsbeiträge.
Die Obereinnehmer-Gebühren fließen, soweit sie nicht den Be-
amten zugewiesen sind, in die Staatskasse.
8 21.
Die Gemeindevorstände haben dem Ersuchen der Rechnungsämter
in Angelegenheiten der Brandversicherung zu entsprechen.
8 22.
Arbeiten und Ausfertigungen der Verwaltungs-Behörden und
Beamten, mit Einschluß der Gemeindevorstände, erfolgen in Angelegen-
heiten der Brandversicherungsanstalt kostenfrei, soweit nicht im Folgen-
den (§8§ 23, 25, 26) Ausnahmen bestimmt sind.
8 23.
Aus den Mitteln der Brandversicherungsanstalt sind die Brand-
schaden-Vergütungen, die Rückversicherungs-Beiträge, die Besoldungen
und Verwaltungskosten der Anstalt und die durch besonderes Gesetz
bestimmten Beiträge zur Zentralkasse für Feuer-Lösch= und Sicherheits-
wesen zu bestreiten.
Namentlich sind die Kosten der allgemeinen Neuwürderungen (8 27)
und die Kosten der Schadenfeststellungen, soweit diese nicht ausnahms-
weise dem Versicherten nach den Bestimmungen in § 25 unter c und
in § 77 zur Last fallen, von der Anstalt zu tragen.
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Kostenfreiheit als
Regel.
Der Anstalt zur Last
fallende Kosten.