Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Auch die Tagegelder und Reisekosten der Rechnungsbeamten und 
der Baubeamten, sowie die Gebühren und Verläge anderer Sachver— 
ständigen fallen vorbehaltlich der Zahlungspflicht Dritter (§§ 25 und 101) 
der Brandversicherungskasse zur Last. 
8 24. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, den Würderungs-Kom- 
missaren bei allgemeinen Neuwürderungen (§ 27) für ihre Bemühnungen, 
nicht minder solchen Rechnungsbeamten, welchen durch bedeutende oder 
zahlreiche Brandfälle außergewöhnlich umfängliche Arbeiten, verbunden 
mit der Gefahr von Kasseverlusten, erwachsen sind, hierfür billigmäßige 
besondere Vergütungen aus Anstalts-Mitteln zu verwilligen. 
Verpflichtung des Ver- 5 25. 
sicherten zur Kosten- Z , Z„ 
zahlung. Von dem Gebände-Eigenthümer sind zu tragen: 
a) die Kosten jeder auf Antrag angeordneten Begutachtung, Wür- 
derung und Klasseneinstellung von Gebänden; 
b) die gesetzlichen Gebühren für Versicherungsscheine (§ 59) und 
Auszüge aus dem Versicherungskataster, sowie für sonstige auf 
Antrag des Versicherten gefertigte Abschriften; 
c) die Kosten unbegründeter Bernfungen, Anbringen und Be- 
schwerden. 
Soweit in Fällen des § 58# die Kosten einer Begutachtung mit 
Rücksicht auf den Werth des begutachteten Gebändes unverhältniß- 
mäßig hoch erscheinen, kann nach Ermessen des Staatsministeriums 
ein Theil derselben auf die Brandversicherungskasse übernommen werden. 
Gebühren 2c. der Be- 8 26 
amten und Sachver— Z . 
ständigen. Für die Begutachtung, Würderung und Klasseneinstellung von 
Gebäuden der im §5 unter 8 bezeichneten Art sind die beauftragten 
technischen Beamten befugt, neben etwaigen Tagegeldern und Reise- 
kosten auch Verrichtungsgebühren, soweit solche vom Gebände-Eigen- 
thümer ersetzt werden (§ 252), nach den gesetzlichen Bestimmungen für 
Sachverständige zu berechnen.
	        
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