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Auch die Tagegelder und Reisekosten der Rechnungsbeamten und
der Baubeamten, sowie die Gebühren und Verläge anderer Sachver—
ständigen fallen vorbehaltlich der Zahlungspflicht Dritter (§§ 25 und 101)
der Brandversicherungskasse zur Last.
8 24.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, den Würderungs-Kom-
missaren bei allgemeinen Neuwürderungen (§ 27) für ihre Bemühnungen,
nicht minder solchen Rechnungsbeamten, welchen durch bedeutende oder
zahlreiche Brandfälle außergewöhnlich umfängliche Arbeiten, verbunden
mit der Gefahr von Kasseverlusten, erwachsen sind, hierfür billigmäßige
besondere Vergütungen aus Anstalts-Mitteln zu verwilligen.
Verpflichtung des Ver- 5 25.
sicherten zur Kosten- Z , Z„
zahlung. Von dem Gebände-Eigenthümer sind zu tragen:
a) die Kosten jeder auf Antrag angeordneten Begutachtung, Wür-
derung und Klasseneinstellung von Gebänden;
b) die gesetzlichen Gebühren für Versicherungsscheine (§ 59) und
Auszüge aus dem Versicherungskataster, sowie für sonstige auf
Antrag des Versicherten gefertigte Abschriften;
c) die Kosten unbegründeter Bernfungen, Anbringen und Be-
schwerden.
Soweit in Fällen des § 58# die Kosten einer Begutachtung mit
Rücksicht auf den Werth des begutachteten Gebändes unverhältniß-
mäßig hoch erscheinen, kann nach Ermessen des Staatsministeriums
ein Theil derselben auf die Brandversicherungskasse übernommen werden.
Gebühren 2c. der Be- 8 26
amten und Sachver— Z .
ständigen. Für die Begutachtung, Würderung und Klasseneinstellung von
Gebäuden der im §5 unter 8 bezeichneten Art sind die beauftragten
technischen Beamten befugt, neben etwaigen Tagegeldern und Reise-
kosten auch Verrichtungsgebühren, soweit solche vom Gebände-Eigen-
thümer ersetzt werden (§ 252), nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Sachverständige zu berechnen.