Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Gebäude-Würderung. 
bezirke vollendeten Gebäude-Veränderungen in ein Verzeichniß aufzu— 
nehmen und dieses bei dem Rechnungsamte einzureichen. 
Hierbei sind zu berücksichtigen: 
Neubauten; Werthserhöhungen durch bauliche Erweiterungen 
oder Verbesserungen; Werthsminderungen in Folge der Ein— 
legung einzelner Gebäudetheile oder eingetretener erheblicher 
Verschlechterung des baulichen Zustandes; bauliche Aenderungen 
in der Dachung oder in den Umfassungswänden, welche eine 
Aenderung der Feuergefährlichkeitsklasse herbeiführen, auch 
wenn daraus eine Werths-Erhöhung oder Minderung nicht 
hervorgeht; endlich die Einlegung ganzer Gebände. 
Bauten und bauliche Veränderungen, welche nach dem Ermessen 
des Gemeindevorstandes einen Werth von weniger als Fünfzig 
Mark für das einzelne Gebäude (§ 32) umfassen, sind in das Ver- 
zeichniß nicht aufzunehmen, wenn sie nicht den Grad der Feuergefähr- 
lichkeit des Gebäudes oder benachbarter Gebände derselben Hofraithe 
oder desselben, aus mehreren Hofraithen gebildeten Gebändeverbandes 
(§ 102, Schlußsatz) erhöhen oder mindern, oder wenn nicht die Auf- 
nahme vom Versicherten ausdrücklich beantragt ist (§ 28 unter D). 
8 30. 
Wird bei einem Neubau oder Veränderungsbau der Werths— 
Zuwachs oder die Werths-Minderung vom Gemeindevorstande auf 
weniger als Eintausend Mark geschätzt oder werden mehrere solche 
Fälle mit zusammen weniger als Eintausend Mark Veränderung an— 
gegeben, so kann bis zum Vorkommen weiteren Anlasses zu Würde— 
rungen in demselben Gemeindebezirke die Versicherung auf Grund 
eigener Werthangabe des Gebände-Eigenthümers erfolgen. Die Prü- 
fung der Werthangabe bleibt dem Staatsministerium vorbehalten. 
8 31. 
Die Würderung der Gebäude erfolgt hinsichtlich aller zur Ver— 
sicherung geeigneten Neubauten und aller an versicherten Gebäuden 
vorgekommenen baulichen Veränderungen auf Grund der Jahresanzeigen
	        
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