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Gebäude-Würderung.
bezirke vollendeten Gebäude-Veränderungen in ein Verzeichniß aufzu—
nehmen und dieses bei dem Rechnungsamte einzureichen.
Hierbei sind zu berücksichtigen:
Neubauten; Werthserhöhungen durch bauliche Erweiterungen
oder Verbesserungen; Werthsminderungen in Folge der Ein—
legung einzelner Gebäudetheile oder eingetretener erheblicher
Verschlechterung des baulichen Zustandes; bauliche Aenderungen
in der Dachung oder in den Umfassungswänden, welche eine
Aenderung der Feuergefährlichkeitsklasse herbeiführen, auch
wenn daraus eine Werths-Erhöhung oder Minderung nicht
hervorgeht; endlich die Einlegung ganzer Gebände.
Bauten und bauliche Veränderungen, welche nach dem Ermessen
des Gemeindevorstandes einen Werth von weniger als Fünfzig
Mark für das einzelne Gebäude (§ 32) umfassen, sind in das Ver-
zeichniß nicht aufzunehmen, wenn sie nicht den Grad der Feuergefähr-
lichkeit des Gebäudes oder benachbarter Gebände derselben Hofraithe
oder desselben, aus mehreren Hofraithen gebildeten Gebändeverbandes
(§ 102, Schlußsatz) erhöhen oder mindern, oder wenn nicht die Auf-
nahme vom Versicherten ausdrücklich beantragt ist (§ 28 unter D).
8 30.
Wird bei einem Neubau oder Veränderungsbau der Werths—
Zuwachs oder die Werths-Minderung vom Gemeindevorstande auf
weniger als Eintausend Mark geschätzt oder werden mehrere solche
Fälle mit zusammen weniger als Eintausend Mark Veränderung an—
gegeben, so kann bis zum Vorkommen weiteren Anlasses zu Würde—
rungen in demselben Gemeindebezirke die Versicherung auf Grund
eigener Werthangabe des Gebände-Eigenthümers erfolgen. Die Prü-
fung der Werthangabe bleibt dem Staatsministerium vorbehalten.
8 31.
Die Würderung der Gebäude erfolgt hinsichtlich aller zur Ver—
sicherung geeigneten Neubauten und aller an versicherten Gebäuden
vorgekommenen baulichen Veränderungen auf Grund der Jahresanzeigen