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Werth der Gebäude.
Herabsetzung der Ver-
sicherungehumme.
Abrundung der Würde-
rungswerthe.
Triebwerke, Maschinen und Geräthe, auch wenn sie mit dem
Gebäude verbunden sind, bleiben von der Würderung und Versicherung
ausgeschlossen.
8 34.
Bei der Würderung des Gebäudes ist sowohl dessen Neubau—
werth, als auch dessen Werth zur Zeit der Abschätzung (der Jetzt—
werth) zu bestimmen.
Der letztere Werth bildet die Grundlage für die Versicherung.
Die Würderung geschieht nur nach dem Werthe der in das
Gebäude verwendeten Baumaterialien und der zum Aufbau erforderlich
gewesenen Arbeitslöhne, sämmtlich nach den zur Zeit der Würde—
rung bestehenden gewöhnlichen Preisen des Ortes berechnet, in welchem
das Gebäude sich befindet. Dabei ist für die Ermittelung des Jetzt—
werthes der Zustand des Gebäudes zur Zeit der Würderung und die
seit dem Neubau etwa eingetretene Abnutzung zu berücksichtigen.
§ 35.
Außer Berücksichtigung bleiben bei der Würderung namentlich:
a) der Werth des Bauplatzes, sowie die Lage der Gebäude;
b) mit den Gebäuden in Verbindung stehende Gerechtsame und
Verpflichtungen;
I) der ortsübliche Verkaufspreis und der Nutzungswerth.
8 36.
Ausnahmsweise ist das Staatsministerium befugt, auch ohne
Zustimmung des Eigenthümers die Versicherungssumme eines Gebändes
bis zu dem zu veranschlagenden Verkaufswerthe der zur Versicherung
geeigneten Gebäudetheile herabzusetzen. Diese Herabsetzung kann bis
auf den Abbruchswerth erfolgen, wenn das Gebäude zum Abbruch
bestimmt oder seit länger als einem Jahre außer Beuutzung ge-
stellt ist.
§ 37.
Die Würderungswerthe sind in vollen, mit 10 ohne Rest theil-
baren Mark-Beträgen auszudrücken.