Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

8 38. 
Zugleich mit der Würderung jedes Gebäudes erfolgt die Be— 
stimmung der Klasse seiner Feuergefährlichkeit, nach welcher die Ver— 
sicherungsbeiträge (88 98 flg.) bemessen werden. 
Zu diesem Behufe werden die Gebände in folgende fünf Klassen 
eingetheilt: 
Klasse I. 
Gebände mit durchaus harter Dachung, welche vom Grunde bis 
an das Dach auf allen Seiten, einschließlich der Giebel, massive Um- 
fassungen haben. 
Klasse II. 
a) Gebände, welche ihrer übrigen Banart nach der Klasse I ent- 
sprechen, deren Bedachung aber aus Ziegeln mit Moos= oder Stroh- 
fieder-Unterlage besteht; 
b) Gebände mit durchaus harter Dachung, deren Umfassungswände 
entweder theilweise massiv und im Uebrigen aus Stein= oder Lehmstein- 
Fachwerk oder ausschließlich aus Stein= oder Lehmstein-Fachwerk ge- 
baut sind. 
Klasse III. 
a) Gebände, welche ihrer übrigen Bauart nach der Klasse IIb 
entsprechen, deren Bedachung aber aus Ziegeln mit Moos= oder Stroh- 
fieder-Unterlage besteht; 
b) Gebände mit durchaus harter Dachung, deren Umfassungs- 
wände durchgängig oder in einzelnen Abtheilungen aus Holz oder aus 
Lehmsteckenwerk gebant oder ohne Ueberdeckung mit unverbrennlichem 
Material äußerlich mit Holz bekleidet sind. 
Klasse IV. 
a) Gebände, welche ihrer übrigen Banart nach der Klasse IIIh 
entsprechen, deren Bedachung aber aus Ziegeln mit Moos- oder 
Strohfsieder-Unterlage besteht; 
b) Gebände, welche ganz oder in einzelnen Theilen mit weicher 
Dachung versehen sind. 
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Feuergefährlichkeits- 
klassen.
	        
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