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Klasseneinstellung der
Gebände.
Versicherungswerthe
unvollendeter Ge-
bände.
Ohne Rücksicht auf die Bauart gehören in
Klasse V.
alle diejenigen in § 5 unter 8 bezeichneten Gebäude, welche zur
Aufnahme in die Landesanstalt geeignet befunden werden.
Offene Schuppen mit harter Dachung sind zur Klasse III, falls
sie aber zur Aufbewahrung von Stroh, Heu, Holzspänen oder anderen
leicht entzündbaren Stoffen dienen, zur Klasse IV zu rechnen.
Die Klasseneinstellung unvollendeter Gebäude, welche noch nicht
mit bleibender Dachung versehen sind, erfolgt nach der Beschaffenheit
der Umfassungswände.
Gebäude, welche auf Grund eigener Werthangabe des Eigen-
thümers versichert werden (§§ 30, 41), sind in die Klasse IlI einzustellen,
wenn sie nicht erweislich einer anderen Klasse angehören.
§ 39.
Die näheren Bestimmungen darüber, was unter „massiv“ und
was unter „harter“ und „weicher Dachung“ zu verstehen ist, bleiben
der Ausführungs-Verordnung vorbehalten.
8 40.
Als Grundsatz bei der Klasseneinstellung gilt:
a) daß bei Gebänden von gemischter Banart oder Bedachungsart
stets der am wenigsten feuersichere Theil für die Bestimmung
der Gebäudeklasse maßgebend ist, daß aber hierbei nach Be-
stimmung des Staatsministeriums ein Nachlaß zu Gunsten des
Versicherten eintreten kann, wenn dieser Theil von unter-
geordneter Bedeutung ist;
b) daß gesondert gewürderte Gegenstände der in § 33 bezeichneten
Art in diejenige Klasse einzustellen sind, welcher das Gebände
angehört, in oder an welchem sich die Gegenstände befinden.
8 41.
Im Falle der Versicherung eines Neubanes oder eines Ver-
größerungsbaues vor der Vollendung (§ Ha) ist dem Antragsteller