Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

überlassen, die Versicherung auf Grund einer nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes (§§ 31— 40) bewirkten Würderung nach dem je- 
weiligen Bestande des Gebändes, oder auf Grund eigener Angabe des 
(nach § 37 abgerundeten) künftigen Gebändewerthes zu bewirken. 
Letzternfalls bleibt die Prüfung der Werthangabe dem Staatsministerium 
vorbehalten. 
§ 42. 
Allgemeine Neuwürderungen und Klasseneinstellungen (§ 27) 
geschehen, unter der Leitung eines vom Staatsministerium für den 
einzelnen Rechnungsamts= oder Gemeinde-Bezirk zu bestellenden Bau- 
verständigen (Würderungs-Kommissars), durch zwei verpflichtete Bau- 
gewerken. 
Zwei solcher Bangewerken bewirken auch auf Anordnung und 
unter der Aufsicht des Rechnungsamtes die besonderen Würderungen 
und Klasseneinstellungen. 
Die Wahl und Verpflichtung der Baugewerken erfolgt vom Rech- 
nungsamte unter Genehmigung des Staatsministeriums. 
§ 43. 
Erklären die Bangewerken sich für einzelne Versicherungsgegen- 
stände als nicht ausreichend sachverständig und vermögen sie die zur 
Würderung erforderlichen Nachrichten nicht durch Ermittelung der An- 
schaffungs= oder Herstellungskosten zu erlangen, so sind sie befugt, mit 
Genehmigung des Rechnungsamtes einen für die Würderung geeigneten 
besonderen Sachverständigen, von dessen Verpflichtung mit Zustimmung 
des Eigenthümers abgesehen werden kann, zuzuziehen und dessen Aus- 
spruch ihrer Würderung zu Grunde zu legen. 
8 44. 
Die Würderung und Klassenfeststellung der in § 5 unter g be— 
zeichneten Gebände kann auf Antrag dem Sachverständigen übertragen 
werden, welcher vom Staatsministerium zur Besichtigung der Gebände 
und zur Begutachtung ihrer Versicherungs-Zulässigkeit abgeordnet wird. 
1899 40 
261 
Würderungspersonal.
	        
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