Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Bei Neuversicherungen ist der Eigenthümer zugleich aufzufordern, 
sich über den Versicherungssatz (§ 9) zu erklären. 
Leistet der Eigenthümer der rechnungsamtlichen Aufforderung keine 
Folge, so ist er anderweit zur Anerkennung und Erklärung schriftlich 
mit Stellung einer einwöchigen Frist und mit Angabe der Folgen 
unterlassener oder unzureichender Erklärung aufzufordern. 
Leistet der Eigenthümer auch dieser Aufforderung keine Folge, 
so wird das Ergebniß der Würderung und Klasseneinstellung für an- 
erkannt erachtet und bei Neuversicherungen angenommen, daß der volle 
Würderungswerth versichert werden soll. 
8 50. 
Im Falle der neuen Würderung von Gebäuden, welche seither 
schon versichert waren, bewendet es bei dem seitherigen Versicherungs- 
satze (§ 9), wenn der Eigenthümer eine Aenderung nicht beantragt. 
8 51. 
Ist das Gebäude im gemeinschaftlichen Eigenthum Mehrerer, so 
genügt es, die Aufforderung zur Erklärung (§ 49) an nur Einen der- 
selben mit dem Hinzufügen zu richten, daß ihm überlassen werde, von 
der Aufforderung den Miteigenthümern rechtzeitig Kenntniß zu geben; 
die von einem oder mehreren der Miteigenthümer wegen des Ver- 
sicherungssatzes (§ 9) oder wegen besonderer Versicherungsbedingungen 
(658 Abs. 2) abgegebene Erklärung ist auch für die übrigen rechts- 
verbindlich; wenn verschiedene Sätze beantragt werden, ist der größte 
für die Versicherung maßgebend. 
8 52. 
Wird das nach §§ 49—51 eröffnete Ergebniß der Würderung 
oder der Klasseneinstellung von dem Gebäude-Eigenthümer nicht an- 
erkannt, so ist ihm nachgelassen, binnen einer vom Tage der Eröffnung 
an laufenden Frist von einer Woche Erinnerungen zu stellen und eine 
anderweite Würderung und bezüglich Klasseneinstellung zu beantragen. 
Wird ein solcher Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, so 
treten die in § 49 Abs. 4 bezeichneten Folgen ein. 
40“ 
263 
Berufung der Ver- 
sicherten.
	        
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