Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Von den rechtzeitig gestellten Erinnerungen ist den Sachverständigen 
soweit thunlich Kenntniß zu geben, welche, falls sie die Erinnerungen 
für begründet erachten, die Würderung und Klasseneinstellung zu be- 
richtigen haben. Die Bestimmung des § 48 findet auch hier An- 
wendung. 
Verfahren bei ander- 
weiter Würderung 8 53. 
kanb Plasteneinstel- Die von dem Eigenthümer des Gebändes rechtzeitig beantragte 
oder von dem Staatsministerium beschlossene anderweite Würderung 
und Klassenfeststellung (§§ 48 und 52) wird durch einen vom Staats- 
ministerium zu beauftragenden technischen Beamten ausgeführt, welcher 
die mit der ersten Würderung und Klasseneinstellung beauftragten 
Sachverständigen soweit thunlich zuzuziehen und mit ihrer berathenden 
Stimme zu hören hat. 
8 54. 
Das dem Eigenthümer des Gebäudes bekaunt zu machende Er— 
gebniß der anderweiten Würderung und Klassenfeststellung ist für die 
Versicherung maßgebend, ohne daß weitere Einwendungen dagegen 
stattfinden. 
Giltigkeitseintritt der 
Versicherung und 8 55. 
Dauer derselben. Die Versicherung tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 12 
und im § 56, sofort in Kraft, nachdem das Ergebniß der Würderung 
und Klasseneinstellung anerkannt oder für anerkannt zu achten oder 
durch anderweite Würderung festgestellt und bei Neuversicherungen 
eine Erklärung über den Versicherungssatz (§ 9) abgegeben oder für 
abgegeben zu achten ist. 
Dies gilt auch in dem Falle, wenn Bedenken des Rechnungs- 
amtes gegen die Richtigkeit der Würderung oder der Klasseneinstellung 
bestehen, vorbehaltlich der späteren Aenderung der Versicherungssumme 
und der Beitragseinheiten, wenn diese Bedenken begründet befunden 
werden. 
Ist ein neu errichtetes Gebäude oder ein Vergrößerungsbau bei 
dem Rechnungsamte unter Vorauserklärung über den Versicherungssatz 
(§§ 9—12) zur Würderung angemeldet worden, so beginnt die Ver-
	        
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