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Von den rechtzeitig gestellten Erinnerungen ist den Sachverständigen
soweit thunlich Kenntniß zu geben, welche, falls sie die Erinnerungen
für begründet erachten, die Würderung und Klasseneinstellung zu be-
richtigen haben. Die Bestimmung des § 48 findet auch hier An-
wendung.
Verfahren bei ander-
weiter Würderung 8 53.
kanb Plasteneinstel- Die von dem Eigenthümer des Gebändes rechtzeitig beantragte
oder von dem Staatsministerium beschlossene anderweite Würderung
und Klassenfeststellung (§§ 48 und 52) wird durch einen vom Staats-
ministerium zu beauftragenden technischen Beamten ausgeführt, welcher
die mit der ersten Würderung und Klasseneinstellung beauftragten
Sachverständigen soweit thunlich zuzuziehen und mit ihrer berathenden
Stimme zu hören hat.
8 54.
Das dem Eigenthümer des Gebäudes bekaunt zu machende Er—
gebniß der anderweiten Würderung und Klassenfeststellung ist für die
Versicherung maßgebend, ohne daß weitere Einwendungen dagegen
stattfinden.
Giltigkeitseintritt der
Versicherung und 8 55.
Dauer derselben. Die Versicherung tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 12
und im § 56, sofort in Kraft, nachdem das Ergebniß der Würderung
und Klasseneinstellung anerkannt oder für anerkannt zu achten oder
durch anderweite Würderung festgestellt und bei Neuversicherungen
eine Erklärung über den Versicherungssatz (§ 9) abgegeben oder für
abgegeben zu achten ist.
Dies gilt auch in dem Falle, wenn Bedenken des Rechnungs-
amtes gegen die Richtigkeit der Würderung oder der Klasseneinstellung
bestehen, vorbehaltlich der späteren Aenderung der Versicherungssumme
und der Beitragseinheiten, wenn diese Bedenken begründet befunden
werden.
Ist ein neu errichtetes Gebäude oder ein Vergrößerungsbau bei
dem Rechnungsamte unter Vorauserklärung über den Versicherungssatz
(§§ 9—12) zur Würderung angemeldet worden, so beginnt die Ver-