pflichtung der Landesanstalt zur Vergütung der in § 2 bezeichneten
Schäden mit dem Zeitpunkte der Anmeldung.
8 56.
Hinsichtlich der in 8 5 unter g bezeichneten Gebände tritt sowohl
die Neuversicherung als auch jede Versicherungsänderung, wenn nichts
Anderes vereinbart wird, mit dem Tage in Kraft, an welchem die
bindende Erklärung des Gebäudeeigenthümers bei dem Rechnungsamte
abgegeben wird.
8 57.
Die hiernach (§§ 55 und 50) in Kraft tretende Versicherung ist
für den Versicherten und für jeden späteren Eigenthümer des Gebäu-
des bindend, so lange eine Aenderung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht stattgefunden hat.
8 BS8.
Nach Beendigung jeder allgemeinen Neuwürderung und Klassen—
einstellung der Gebäude eines Gemeindebezirks (§ 27), sowie des hieran
nach §§ 49 —54 sich anschließenden weiteren Verfahrens ist über
die versicherten Gebäude unter Beachtung der §§ 32 und 33 ein
Orts-Versicherungs-Kataster in zwei gleichlautenden Ausfertigungen
aufzustellen, von welchen die eine bei dem Rechnungsamte, die andere
bei dem Staatsministerium nach Maßgabe der vorkommenden Ver-
sicherungs= und Besitz-Veränderungen fortzuführen ist.
59.
Ueber jede in das Versicherungs-Kataster eingetragene Hofraithe
wird ein Auszug vom Inhalte dieses Katasters bei dem Staatsmini-
sterium ausgefertigt und dem Versicherten gegen Bezahlung der gesetz-
lichen Gebühr ausgehändigt.
Dasselbe geschieht nach jeder Versicherungs-Veränderung.
265
Orts-Versicherungs-
Kataster.
Versicherungsschein.