Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

pflichtung der Landesanstalt zur Vergütung der in § 2 bezeichneten 
Schäden mit dem Zeitpunkte der Anmeldung. 
8 56. 
Hinsichtlich der in 8 5 unter g bezeichneten Gebände tritt sowohl 
die Neuversicherung als auch jede Versicherungsänderung, wenn nichts 
Anderes vereinbart wird, mit dem Tage in Kraft, an welchem die 
bindende Erklärung des Gebäudeeigenthümers bei dem Rechnungsamte 
abgegeben wird. 
8 57. 
Die hiernach (§§ 55 und 50) in Kraft tretende Versicherung ist 
für den Versicherten und für jeden späteren Eigenthümer des Gebäu- 
des bindend, so lange eine Aenderung nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes nicht stattgefunden hat. 
8 BS8. 
Nach Beendigung jeder allgemeinen Neuwürderung und Klassen— 
einstellung der Gebäude eines Gemeindebezirks (§ 27), sowie des hieran 
nach §§ 49 —54 sich anschließenden weiteren Verfahrens ist über 
die versicherten Gebäude unter Beachtung der §§ 32 und 33 ein 
Orts-Versicherungs-Kataster in zwei gleichlautenden Ausfertigungen 
aufzustellen, von welchen die eine bei dem Rechnungsamte, die andere 
bei dem Staatsministerium nach Maßgabe der vorkommenden Ver- 
sicherungs= und Besitz-Veränderungen fortzuführen ist. 
59. 
Ueber jede in das Versicherungs-Kataster eingetragene Hofraithe 
wird ein Auszug vom Inhalte dieses Katasters bei dem Staatsmini- 
sterium ausgefertigt und dem Versicherten gegen Bezahlung der gesetz- 
lichen Gebühr ausgehändigt. 
Dasselbe geschieht nach jeder Versicherungs-Veränderung. 
265 
Orts-Versicherungs- 
Kataster. 
Versicherungsschein.
	        
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