Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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stand des Gefängnisses und alle Zweige der Verwaltung zu erstatten. Derselbe 
hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: 
a) die äußere und innere Beschaffenheit des Gebäudes, 
b) die Verpflegung der Gefangenen, 
J0) die Beschäftigung der Gefangenen mit besonderer Berücksichtigung der 
einzelnen Arbeitszweige, Außenarbeit und dergleichen, 
d) die Höhe des erzielten Arbeitsverdienstes, 
) die Regelung der Seelsorge der Gefangenen, 
t) die Regelung der ärztlichen Behandlung der Gefangenen, 
8) die Disziplin der Gefangenen, 
h) die Qualifikation und Leistungen des Aufseherpersonales und dergleichen. 
Ueber alle wichtigen Vorgänge, z. B. Menterei, Entweichungen, Selbst- 
morde 2c., ist besondere Anzeige zu machen. 
B. Gefangenenausseher. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 10. 
Der Dienst des Oberaufsehers und Aufsehers wird durch Gerichtsdiener 
wahrgenommen, soweit nicht besondere Gefangenenaufseher angestellt sind. 
Die Gerichtsdiener, welche nicht zugleich Gefangenenaufseher sind, haben die 
Verpflichtung, die Gefangenenaufseher zu vertreten. 
Dienstliche Obliegenheiten. 
8 11. 
Dem Gefangenenaufseher liegt insbesondere ob: 
a) die unmittelbare Beaufsichtigung der Gefangenen, Vertheilung derselben 
in die Zellen und die Sorge für ihre sichere Verwahrung, 
b) der Verschluß der äußeren Zugänge zum Gefängniß und der Verschluß 
der Gefängnißzellen, 
c) die Ausführung der Hausordnung, 
d) die Sorge für die Reinlichkeit der Gefängnißräume, sowie der Utensilien, 
Lagerungsgegenstände rc.,
	        
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