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des Brandschuttes auf Anforderung der Sachverständigen zu sorgen.
Die hierdurch entstehenden Kosten sind dem Versicherten von der An—
stalt zu erstatten.
§ 64. Verbot der Aenderung
der Brandstätten vor
Vor erfolgter Schadenwürderung und vor der Anerkennung ihres der Schadenfesteel.
Ergebnisses durch den Beschädigten (§ 75) ist dem letzteren die eigen-
mächtige Entfernung nicht völlig zerstörter Theile der versicherten
Gegenstände, sowie das Abtragen oder Niederreißen stehen gebliebener
Gebändetheile, überhaupt jede werthmindernde Veränderung der Brand-
stätte verboten.
Die Einhaltung dieser Vorschrift kann vom Rechnungsamte im
Falle des § 74 bis zur Eröffnung über die endliche Feststellung der
Schadenvergütung (§ 79) verlangt werden.
Versicherte, welche selbst oder durch Andere dem Verbote zuwider-
handeln, haben sich die Kürzung der Vergütungssumme nach Höhe
desjenigen Betrags gefallen zu lassen, um welchen durch ihre verbots-
widrige Handlung der Schaden erhöht erscheint.
8 65. Voll= und Theilschäden.
Bei der Würderung ist zu erörtern und festzustellen, ob das
Gebände oder der gesondert versicherte Gegenstand völlig oder nur
zum Theil zerstört worden ist, und letzteren Falls, ob der übrig ge-
bliebene Theil seinem baulichen Zustande nach zur Wiederherstellung
in den vorigen Stand benutzt werden kann.
8 66.
Vollschaden liegt nur dann vor, wenn in Folge des Brandes
oder der Löschmaßregeln das Gebäude in allen Theilen, welche Gegen—
stand der Versicherung sind, vollständig zerstört oder so beschädigt ist,
daß die übrig gebliebenen stehenden Theile eingelegt werden müssen.
867. Vergütung für Voll—
X,: „ schäden.
Vollschäden sind mit der ganzen Versicherungssumme zu vergüten.
Jedoch ist der Werth loser oder bei der nothwendigen Einlegung
einzelner Gebäudereste zu gewinnender brauchbarer Theile insoweit,