Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Die Versteigerung des Grundstückes erstreckt sich auf die For— 
derung auf Schadenvergütung. 
Von dem rechtskräftig ergangenen Zuschlagsurtheil und von der 
Aufhebung der Beschlagnahme hat das Vollstreckungsgericht dem 
Rechnungsamte von Amtswegen Mittheilung zu machen. 
IV. Vorsicherungsbeiträge und Rüchlage. 
§ 96. 
Die Mittel zur Deckung aller der Landesanstalt obliegenden 
Ausgaben werden von den Versicherten durch ordentliche und 
außerordentliche Versicherungsbeiträge aufgebracht, welche nach der 
Höhe der Versicherungssummen und nach der Feuergefährlichkeits-Klasse 
der versicherten Gebände (§ 38) bemessen werden. 
8 97. 
Ueberschüsse, welche diese Beiträge und andere Einnahmen der 
Landesanstalt ergeben, bilden die Rücklage, welche dazu bestimmt ist, 
zur Zahlung von Schadenvergütungen nach Maßgabe der Bestim— 
mungen in den §§ 108— 113 verwendet zu werden. 
Die verzinsliche Ausleihung der Geldbestände der Anstalt hat 
in einer für Anlagen aus der Staatskasse zulässigen Weise zu er- 
folgen. 
8 98. 
Die Versicherungsbeiträge werden nach Einheiten unmgelegt, 
welche für je Einhundert Mark Versicherungssumme nach der 
Klasse des versicherten Gebändes festgestellt sind. 
Ergiebt sich bei der Berechnung des auf eine gesondert katastrirte 
Versicherungssumme entfallenden Beitrages ein Pfennig-Bruchtheil, so 
ist dieser aufwärts auf einen vollen Pfennig abzurunden. 
8 99. 
Die Beitrags-Einheiten bestehen für die im § 38 aufgeführten 
Klassen I bis IV in: 
275 
Ordentliche und außer- 
ordentliche Versiche- 
rungsbeiträge. 
Rücklage. 
Ausleihung der Geld- 
bestände. 
Beitrags- Klassen und 
.Einheiten.
	        
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