Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

8 101. 
In Orten mit Hochdruckwasserleitung, welcher Hydranten in aus— 
reichender Anzahl und mit ausreichender Druckhöhe angeschlossen sind, 
ist für Gebäude aller Beitrags-Klassen (§§ 99 und 100 Ziffer 1) 
eine Ermäßigung der Beitrags-Einheit um 2 Pfennig von je 100 Mark 
Versicherungssumme zuzugestehen, wenn das Gebände in seiner Ge- 
sammtheit im Wirkungsbereiche der Wasserleitung gelegen ist. 
Für Gebände, welche bei der Landesanstalt schon versichert sind, 
wird die Beitragsermäßigung nur auf Antrag gewährt. Die Er- 
mäßigung tritt nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in welchem die 
Prüfung der Wasserleitung erfolgt ist. 
Mit Ausnahme der der Gemeinde zur Last fallenden Aufwände 
für die bei dieser Prüfung stattfindende Mitwirkung der Feuerwehr 
sind die durch den Antrag erwachsenden Kosten von der Anstalt zu 
tragen. 
§ 102. 
Alle Gebäude einer Hofraithe, welche in unmittelbarem Zu- 
sammenhang mit einander stehen oder weniger als fünf Meter von 
einander entfernt sind, sind in diejenige Beitrags-Klasse einzustellen, 
welcher das feuergefährlichste unter ihnen angehört, wenn nicht die 
Gebäude mit harter Dachung versehen und von den feuergefährlicheren 
innerhalb jener Entfernung durch eine vorschriftsmäßige Brandmauer 
geschieden sind. Eine Ausnahme zu gestatten ist das Staatsministerium 
befugt, wenn das feuergefährlichste Gebäude der Klasse II oder III (8 38) 
angehört und der Werth und Umfang desselben im Verhältnisse zu 
den übrigen Gebäuden von untergeordneter Bedentung ist oder nach 
Lage und Bauart der Gebände die Ansteckungsgefahr wesentlich ge- 
mindert erscheint. 
Stehen neben den zur Versicherung bestimmten Gebänden inner- 
halb der Entfernung von fünf Meter Gebänude derselben Hofraithe, 
welche auf Grund des § 5 oder des § 6 unter d bis f bei der 
Landesanstalt nicht versichert sind, so ist das seiner Bauart und seiner 
Benutzung nach feuergefährlichste Gebände für die Klassenbestimmung 
maßgebend, sofern nicht das zu versichernde Gebäude mit harter 
Dachung versehen und durch eine vorschriftsmäßige Brandmauer ab- 
geschieden ist. 
1899 42 
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