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Beginn der Beitrags—
pflicht für den Ver-
sicherten.
Beiträge von abge-
braunten und nieder-
gelegten Gebäuden.
Die Gebäude mehrerer an einander grenzender Hofraithen sind,
wenn der Eigenthümer oder Miteigenthümer der einen Hofraithe zu-
gleich Eigenthümer oder Miteigenthümer der anderen Hofraithe ist,
den Gebäuden nur einer Hofraithe im Sinne der vorstehenden Be-
stimmungen gleich zu achten.
8 103.
Die Versicherungsbeiträge werden vom Staatsministerium für be—
stimmte Fälligkeitstage durch Bekanntmachung im Regierungsblatte
ausgeschrieben. Die Verpflichtung zur Zahlung des ordentlichen Jahres-
beitrages beginnt mit dem auf das Inkrafttreten der Versicherung
folgenden 1. April.
8 104.
Wenn in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember
1. die Versicherung eines Neubaus oder Vergrößerungsbaus
(§§ 10, 27 flg.);
2. die Erhöhung der Versicherungssumme auf Grund einer Neu-
würderung (§ 28 und flg.);
3. die Erhöhung des Versicherungssatzes (§ 11)
oder
4. wegen eingetretener Veränderungen an einem versicherten Ge-
bäude dessen fernere Zulassung gegen einen höheren Bei-
trag (8 13)
in Kraft tritt, so ist eine Zahlung auf die ordentlichen, sowie auf die
etwaigen außerordentlichen Beiträge des Kalenderjahres (8 111) in
der Weise zu leisten, daß für den laufenden und jeden noch übrigen
Monat ein Zehntel der fälligen Beiträge, und sofern es sich nur um
einen Zuwachs zu den seitherigen Beiträgen handelt, ein Zehntel
dieses Zuwachses berechnet und spätestens mit dem nächstfälligen ordent-
lichen Beitrage erhoben wird.
Die Erhebung unterbleibt, wenn die hiernach zu leistende Zah-
lung weniger als zwanzig Pfennig beträgt.
8 105.
Auch von den Versicherungssummen der ganz oder zum Theil
abgebrannten oder niedergelegten Gebäude sind, mit Ausnahme der