Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

in den §§ 84 und 106 Abs. 1 bezeichneten Fälle, die Versicherungs- 
beiträge unverändert und so lange fort zu entrichten, bis nach er- 
folgtem Wiederaufbau oder Neubau auf Grund neuer Würderung 
und Versicherung die künftige Beitrags-Einheit anderweit festgestellt 
oder bis ein Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist. 
Dem Ermessen des Staatsministeriums bleibt vorbehalten, in 
Fällen, in welchen seit dem Tage des Brandschadens mindestens zwölf 
Monate abgelaufen sind, ohne daß ein Ersatzbau begonnen ist, auf 
Antrag ausnahmsweise von der Erhebung der nach Ablauf dieser 
Jahresfrist fällig werdenden Versicherungsbeiträge ganz oder zum Theil 
bis zu der Zeit abzusehen, zu welcher der Ersatzbau begonnen wird. 
8 106. 
Versicherungsbeiträge werden nicht weiter erhoben für ein abge— 
brochenes Gebäude, an dessen Stelle ein neues Gebände nicht errichtet 
worden ist oder nicht errichtet werden soll (§ 69 Abs. 2), wenn der 
Eigenthümer Anzeige darüber bei dem Rechnungsamte gemacht hat. 
Rückgewähr bezahlter Versicherungsbeiträge von abgängigen Ge- 
bäuden oder Gebäudetheilen, deren Abmeldung bei dem Gemeindevor- 
stande oder Rechnungsamte nicht rechtzeitig erfolgt ist, findet nicht statt. 
Dies gilt auch im Falle des § 13 Abs. 2 und 8§77 Abs. 2, 
wenn bei nicht rechtzeitiger Anmeldung von Veränderungen oder des 
vorgekommenen Brandschadens die Forterhebung des Versicherungs- 
beitrags bewirkt worden ist, während die aus der Versicherung ent- 
springenden Ansprüche des Gebäude-Eigenthümers erloschen sind. 
8 107. 
Jeder Versicherte ist verpflichtet, seine Versicherungsbeiträge binnen 
vier Wochen, vom Fälligkeitstage ab, in ungetrennter Summe an die 
Steuereinnahme desjenigen Gemeindebezirks, zu welchem die Gebäude 
gehören, oder soweit dies hinsichtlich gewisser Gebäude durch das 
Staatsministerium besonders angeordnet ist, an die Hauptkasse un— 
mittelbar zu entrichten. 
Ist das versicherte Gebäude im Eigenthum Mehrerer, so haftet 
jeder Miteigenthümer für den ganzen Versicherungsbeitrag. 
42* 
279 
Wegfall von Beiträgen. 
Keine Rückgewähr be- 
zahlter Beiträge. 
Sahlung der Beiträge, 
eitreibung der Rück. 
stände; Haftpflicht 
ehrerer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.