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(§§ 99, 100, 101) vom Staatsministerium ein früherer Zeitpunkt
festgesetzt wird.
8 117.
Die bisherigen Versicherungen bleiben bis zu dem Zeitpunkte in
Kraft, mit welchem die neue Versicherung (88 55 und 56) in Geltung
tritt, oder der Ausschluß (§ 14) erfolgt.
8 118.
Für Gebäude, welche mit Ausschluß des Mauerwerkes versichert
sind, bleiben die Bestimmungen in den §§ 4 Abs. 1, 66 und 92 unter
Ziffer 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 in Kraft, bis die
Versicherung auf Grund einer Neuwürderung oder auf Antrag neu zu
regeln ist.
Es kann jedoch auf Ansuchen des Gebäude-Eigenthümers mit
Genehmigung des Staatsministeriums die Versicherung des Mauer-
werkes insoweit aufgeschoben werden, als über eine solche Versicherung
vor dem Erscheinen dieses Gesetzes mit anderen Anstalten Verträge
geschlossen worden sind.
8 119.
Das Gesetz vom 20. März 1839, die §S§ 170—173, 177,
319 —323 des Gesetzes vom 6. Mai 1839 über das Recht an
Faustpfändern und Hypotheken, ferner das Gesetz vom 16. Juni 1881
und die Nachträge dazu, sowie das Gesetz vom 10. Juli 1895 sind
vorbehaltlich der Bestimmung in § 118 aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Belvedere am 10. Mai 1899.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pawel.