Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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(§§ 99, 100, 101) vom Staatsministerium ein früherer Zeitpunkt 
festgesetzt wird. 
8 117. 
Die bisherigen Versicherungen bleiben bis zu dem Zeitpunkte in 
Kraft, mit welchem die neue Versicherung (88 55 und 56) in Geltung 
tritt, oder der Ausschluß (§ 14) erfolgt. 
8 118. 
Für Gebäude, welche mit Ausschluß des Mauerwerkes versichert 
sind, bleiben die Bestimmungen in den §§ 4 Abs. 1, 66 und 92 unter 
Ziffer 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 in Kraft, bis die 
Versicherung auf Grund einer Neuwürderung oder auf Antrag neu zu 
regeln ist. 
Es kann jedoch auf Ansuchen des Gebäude-Eigenthümers mit 
Genehmigung des Staatsministeriums die Versicherung des Mauer- 
werkes insoweit aufgeschoben werden, als über eine solche Versicherung 
vor dem Erscheinen dieses Gesetzes mit anderen Anstalten Verträge 
geschlossen worden sind. 
8 119. 
Das Gesetz vom 20. März 1839, die §S§ 170—173, 177, 
319 —323 des Gesetzes vom 6. Mai 1839 über das Recht an 
Faustpfändern und Hypotheken, ferner das Gesetz vom 16. Juni 1881 
und die Nachträge dazu, sowie das Gesetz vom 10. Juli 1895 sind 
vorbehaltlich der Bestimmung in § 118 aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
  
So geschehen und gegeben 
Belvedere am 10. Mai 1899. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel.
	        
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