Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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74. 
75. 76. 
77. 
78. 
80. 
81. 
8. 
83. 
. Ausnahmen, wenn der Wiederaufban 
85. 
86. 
Berücksichtigung des Nießbrauchers. 
89. 
90. 
91. 
92—94. 
.Verfahren, wenn die Schätzer im Urtheil 
nicht übereinstimmen. 
Bedenken des Rechnungsamtes gegen 
die Würderungs-Ergebnisse. 
Anerkennung der Schadenwürderungs- 
Ergebnisse durch den Versicherten. 
Nachträglich angemeldete Brandschäden. 
Ausschlußfrist. 
Berufung und anderweite 
Schaden-- 
würderung. 
Endliche Feststellung der Schadenver- 
gütungen. 
Haftung für Hypotheken. 
Verwendung der Schadenvergütungen zu 
anderweiten Bauten. 
Abschlagszahlungen bis zu 1 der Schaden- 
vergütungen. 
Abhebungsfrist. 
amtlich verhindert wird. 
Wiederaufban oder Neuban an 
heriger oder an anderer Stelle. 
Entbindung vom Verwendungsnachweis. 
bis- 
Berücksichtigung des Hypothekengläubi- 
gers. 
Abtretung der Forderung auf Schaden- 
vergütung. 
Brandstiftung, Ersatzpflicht der Schul- 
digen und Verlust eigener Ansprüche. 
Abtretung der Ansprüche Versicherter, 
Dritten gegenüber, an die Anstalt. 
Rechte des Hypothekengläubigers im Falle 
des Erlöschens des Rechtes des Ver- 
sicherten auf Schadenvergütung. 
  
95. 
96. 
97. 
98—102. 
104. 
103. 
105. 
106. 
107. 
108. 
114. 
116—119. 
109. 
110. 
111. 
112. 
113. 
  
Beschlagnahme im Zwangsversteige- 
rungs-Verfahren. 
IV. 
Ordentliche und außerordentliche Ver- 
sicherungs-Beiträge. 
Rücklage, Ausleihung der Geldbestände 
der Anstalt. 
Beitrags-Klassen und -Einheiten. 
Beginn der Beitragspflicht für den 
Versicherten. 
Beiträge von abgebrannten und nieder- 
gelegten Gebäuden. 
Wegfall von Beiträgen. Keine Rück- 
gewähr bezahlter Beiträge. 
Zahlung der Beiträge; Beitreibung 
der Rückstände; Haftpflicht Mehrerer. 
Ordentlicher Beitrag. 
Verwendungen aus der Rücklage. 
Außerordentliche Beiträge. 
Fortsetzung zu §8§ 110, 111. 
Anleihen und deren Tilgung. 
V. 
Rückversicherung. 
VI. 
.Beseitigung feuergefährlicher Bauwerke. 
VII. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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