Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

291 
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Regierungs-Zlatt 
Grotpersonhun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 24. Juni 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Juhalt: Aussthrungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums 
vom 10. Mai 1899, Seite 291. 
  
Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze 
über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums 
vom 10. Mai 1899. 
I77] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur 
Ausführung des am 1. Jannar 1900 in Kraft tretenden Gesetzes über die 
Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom 10. Mai 1899 
hierdurch Folgendes verordnet: 
81. 
Zu §#§ 2 und 17 des Gesetzes. 
Maßregeln zur Bewältigung eines Brandes gelten als amtlich getroffene, 
wenn sie von den amtlichen Leitern der Löschanstalten angeordnet oder nach- 
träglich gebilligt worden sind. 
Bei den Löschmaßregeln sind ungerechtfertigte Beschädigungen zu ver- 
hindern. Personen, welche solche verschulden, sind zur Anzeige zu bringen. 
§ 2. 
Zu § 4 des Gesetzes. 
Als Versicherter im Sinne des Gesetzes und der Landesanstalt gegenüber 
gilt der jeweilige Eigenthümer des versicherten Gebändes. 
1899 45
	        
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