Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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In gleicher Frist ist statt des Verzeichnisses ein Ausfallschein einzureichen, 
wenn Veränderungen der in § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten 
Art im Gemeindebezirke nicht vorgekommen sind. 
Im Bau befindliche Gebäude, deren Vollendung (§ 11) noch im laufenden 
Jahre bevorsteht, sind im Verzeichniß mit erläuternder Bemerkung anzugeben. 
Obliegenheit der Gemeindevorstände ist es, dafür besorgt zu sein, daß 
auf Grund der von den Gebäude-Eigenthümern zu bewirkenden Anmeldungen 
(vergl. § 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1869, § 8 Ziffer 9 der Verordnung 
vom 7. Juli 1881, Reg.-Blatt Seite 106) und auf Grund einzuziehender 
Nachrichten die Jahres-Verzeichnisse die erforderliche Vollständigkeit erhalten. 
Ist das Verzeichniß oder ein Ausfallschein bis zum Schlusse des Monats 
Oktober noch nicht eingereicht, so hat das Rechnungsamt die Einreichung durch 
Absendung eines Boten auf Kosten des Säumigen herbeizuführen, wenn die- 
selbe nicht auf schriftliche Erinnerung binnen drei Tagen erfolgt. 
Der Gemeindevorstand hat den ungefähren Betrag des Abgangs oder 
Zugangs an Gebäudewerth, wenn derselbe ihm nicht bekannt ist, nach einer 
vom Gebäude-Eigenthümer einzuholenden Auskunft in das Verzeichniß ein- 
zustellen. 
8 18. 
Zu §§ 29, 36 und 71 des Gesetzes. 
Die Gemeindevorstände und die Baugewerken sind verpflichtet, in Fällen, 
wenn zu ihrer Kenntniß kommt, daß Gebäude in Folge unpfleglicher Unter- 
haltung oder wegen Alters oder aus anderen Gründen den katastrirten Werth 
nicht mehr erreichen, eine neue Würderung dieser Gebäude bei dem Rech- 
nungsamte zu beantragen. 
Fälle erheblicher Werthsminderung der im § 36 des Gesetzes bezeichneten 
Art sind vom Gemeindevorstande stets thunlich bald dem Rechnungsamte an- 
zuzeigen. 
8 19. 
Zu § 30 des Gesetzes. 
Auch wenn seit der letztjährigen Verzeichnung nur Veränderungen der 
im § 30 des Gesetzes bezeichneten Art vorgekommen sind, hat der Gemeinde- 
vorstand ein Verzeichniß darüber bei dem Rechnungsamte einzureichen. 
Das Rechnungsamt hat den Gebäude-Eigenthümer zu befragen, ob er zu 
Versicherung nach eigener Werthangabe bereit ist. Wird diese Art der Ver-
	        
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