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In gleicher Frist ist statt des Verzeichnisses ein Ausfallschein einzureichen,
wenn Veränderungen der in § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten
Art im Gemeindebezirke nicht vorgekommen sind.
Im Bau befindliche Gebäude, deren Vollendung (§ 11) noch im laufenden
Jahre bevorsteht, sind im Verzeichniß mit erläuternder Bemerkung anzugeben.
Obliegenheit der Gemeindevorstände ist es, dafür besorgt zu sein, daß
auf Grund der von den Gebäude-Eigenthümern zu bewirkenden Anmeldungen
(vergl. § 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1869, § 8 Ziffer 9 der Verordnung
vom 7. Juli 1881, Reg.-Blatt Seite 106) und auf Grund einzuziehender
Nachrichten die Jahres-Verzeichnisse die erforderliche Vollständigkeit erhalten.
Ist das Verzeichniß oder ein Ausfallschein bis zum Schlusse des Monats
Oktober noch nicht eingereicht, so hat das Rechnungsamt die Einreichung durch
Absendung eines Boten auf Kosten des Säumigen herbeizuführen, wenn die-
selbe nicht auf schriftliche Erinnerung binnen drei Tagen erfolgt.
Der Gemeindevorstand hat den ungefähren Betrag des Abgangs oder
Zugangs an Gebäudewerth, wenn derselbe ihm nicht bekannt ist, nach einer
vom Gebäude-Eigenthümer einzuholenden Auskunft in das Verzeichniß ein-
zustellen.
8 18.
Zu §§ 29, 36 und 71 des Gesetzes.
Die Gemeindevorstände und die Baugewerken sind verpflichtet, in Fällen,
wenn zu ihrer Kenntniß kommt, daß Gebäude in Folge unpfleglicher Unter-
haltung oder wegen Alters oder aus anderen Gründen den katastrirten Werth
nicht mehr erreichen, eine neue Würderung dieser Gebäude bei dem Rech-
nungsamte zu beantragen.
Fälle erheblicher Werthsminderung der im § 36 des Gesetzes bezeichneten
Art sind vom Gemeindevorstande stets thunlich bald dem Rechnungsamte an-
zuzeigen.
8 19.
Zu § 30 des Gesetzes.
Auch wenn seit der letztjährigen Verzeichnung nur Veränderungen der
im § 30 des Gesetzes bezeichneten Art vorgekommen sind, hat der Gemeinde-
vorstand ein Verzeichniß darüber bei dem Rechnungsamte einzureichen.
Das Rechnungsamt hat den Gebäude-Eigenthümer zu befragen, ob er zu
Versicherung nach eigener Werthangabe bereit ist. Wird diese Art der Ver-