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8 23.
Zu § 33, Schlußsatz, des Gesetzes.
Triebwerke, Maschinen und Geräthe sind von der Versicherung bei
der Landesanstalt ausgeschlossen, gleichviel, ob sie zu gewerblichen oder zu
landwirthschaftlichen Zwecken oder zum Hausgebrauche dienen, namentlich gilt
dies auch von Dynamomaschinen, Gas= und Wassermessern, sowie dem gangbaren
Zeug in Mühlgebäuden.
8 24.
Zu § 37 des Gesetzes.
Die Abrundung der Gebände-Werthe hat in der Weise zu erfolgen, daß
überschießende Beträge von 1 bis 9 Mark außer Ansatz bleiben.
§ 25.
Zu §§ 38 und 39 des Gesetzes.
Als massiv gelten Umfassungswände, welche aus natürlichen oder geformten
Steinen oder aus Metall hergestellt sind, sowie Lehmwände.
Holzeinlagen, welche die Standhaftigkeit der Wand nicht beeinträchtigen,
verhindern die Behandlung der letzteren als Massivbau nicht, wenn sie nach
den Außenseiten mindestens 8 Centimeter stark von Stein oder 25 Centimeter
stark von anderem Material feuersicher und dauerhaft verblendet sind.
Auch hölzerne Thüren und Thore, gewöhnliche Fenster und deren hölzerne
Gewände, sowie hölzerne Dachkasten und Holzrinnen sind allein nicht geeignet,
die Behandlung einer Umfassung als Massivban auszuschließen.
Eine zwei Nachbar-Gebänden gemeinschaftliche Scheidewand gilt bei der
Klassen-Einstellung als „massiv“, wenn sie den vorstehenden Bestimmungen
entspricht und eine Stärke von mindestens 25 Centimeter hat.
8 26.
Fortsetzung.
Als harte Dachung gilt solche von Stein, Ziegeln, Schiefer, Metall
oder starkem, auf Eisen gelegtem Glas, ohne oder mit Holz-Unterlage, ohne
oder mit hölzernen Dachkasten oder Dachrinnen; ferner Dachung von Holz-
Cement oder von Dachpappe.