Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 23. 
Zu § 33, Schlußsatz, des Gesetzes. 
Triebwerke, Maschinen und Geräthe sind von der Versicherung bei 
der Landesanstalt ausgeschlossen, gleichviel, ob sie zu gewerblichen oder zu 
landwirthschaftlichen Zwecken oder zum Hausgebrauche dienen, namentlich gilt 
dies auch von Dynamomaschinen, Gas= und Wassermessern, sowie dem gangbaren 
Zeug in Mühlgebäuden. 
8 24. 
Zu § 37 des Gesetzes. 
Die Abrundung der Gebände-Werthe hat in der Weise zu erfolgen, daß 
überschießende Beträge von 1 bis 9 Mark außer Ansatz bleiben. 
§ 25. 
Zu §§ 38 und 39 des Gesetzes. 
Als massiv gelten Umfassungswände, welche aus natürlichen oder geformten 
Steinen oder aus Metall hergestellt sind, sowie Lehmwände. 
Holzeinlagen, welche die Standhaftigkeit der Wand nicht beeinträchtigen, 
verhindern die Behandlung der letzteren als Massivbau nicht, wenn sie nach 
den Außenseiten mindestens 8 Centimeter stark von Stein oder 25 Centimeter 
stark von anderem Material feuersicher und dauerhaft verblendet sind. 
Auch hölzerne Thüren und Thore, gewöhnliche Fenster und deren hölzerne 
Gewände, sowie hölzerne Dachkasten und Holzrinnen sind allein nicht geeignet, 
die Behandlung einer Umfassung als Massivban auszuschließen. 
Eine zwei Nachbar-Gebänden gemeinschaftliche Scheidewand gilt bei der 
Klassen-Einstellung als „massiv“, wenn sie den vorstehenden Bestimmungen 
entspricht und eine Stärke von mindestens 25 Centimeter hat. 
8 26. 
Fortsetzung. 
Als harte Dachung gilt solche von Stein, Ziegeln, Schiefer, Metall 
oder starkem, auf Eisen gelegtem Glas, ohne oder mit Holz-Unterlage, ohne 
oder mit hölzernen Dachkasten oder Dachrinnen; ferner Dachung von Holz- 
Cement oder von Dachpappe.
	        
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