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Bei der Würderung solcher Gebäude, welche sich im Eigenthume eines
Würderungsgewerken oder seiner Familien-(Hausstands-) Angehörigen befinden,
darf derselbe sich nicht betheiligen.
Von dem Staatsministerium kann angeordnet werden, daß Würderungs-
gewerken in Orten des ihnen zugewiesenen Bezirkes bei Brandschaden-Ab-
schätzungen durch Sachverständige eines anderen Bezirkes vertreten werden.
8 30.
Zu § 49 des Gesetzes.
Das Rechnungsamt kann rücksichtlich solcher Gebände, die nicht am Orte
des Rechnungsamts-Sitzes gelegen sind, den Gemeindevorstand um Entgegen-
nahme der Erklärung des Gebände-Eigenthümers ersuchen.
Vom Gemeindevorstande ist die Erklärung des Gebände-Eigenthümers unter
Angabe von Ort und Tag als von ihm eigenhändig vollzogen zu beglaubigen.
Dagegen darf die Erklärung des Gebäude-Eigenthümers niemals von den
Würderungsgewerken ausgenommen werden.
Bei der allgemeinen Neuwürderung (§ 27 des Gesetzes) ist vom Rechnungs-
amte im Gemeindebezirke ein Eröffnungs-Termin für alle ortsangehörigen
Gebäude-Eigenthümer abzuhalten, zu welchem die letzteren in ortsüblicher
Weise vorzuladen sind. Wer in diesem Termine ausbleibt, erhält eine be-
sondere schriftliche Aufforderung.
§ 31.
Zu §§ 52 und 53 des Gesetzes.
Der Antrag auf anderweite Klassenfeststellung ist durch Anführung
der thatsächlichen Umstände zu begründen, welche die erste Klasseneinstellung als
unzutreffend erweisen.
8 32.
Zu § 53 des Gesetzes.
Mit anderweiten Würderungen und Klassenfeststellungen, welche bei all-
gemeiner Neuwürderung (§ 27 des Gesetzes) vorkommen, kann der Würderungs-
Kommissar, welcher in derselben Sache thätig war, nicht beauftragt werden.
Die Würderungsgewerken sind berechtigt, bei Zuziehung zur anderweiten
Würderung die ihnen zustehenden Gebühren zu beziehen.