Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Bei der Würderung solcher Gebäude, welche sich im Eigenthume eines 
Würderungsgewerken oder seiner Familien-(Hausstands-) Angehörigen befinden, 
darf derselbe sich nicht betheiligen. 
Von dem Staatsministerium kann angeordnet werden, daß Würderungs- 
gewerken in Orten des ihnen zugewiesenen Bezirkes bei Brandschaden-Ab- 
schätzungen durch Sachverständige eines anderen Bezirkes vertreten werden. 
8 30. 
Zu § 49 des Gesetzes. 
Das Rechnungsamt kann rücksichtlich solcher Gebände, die nicht am Orte 
des Rechnungsamts-Sitzes gelegen sind, den Gemeindevorstand um Entgegen- 
nahme der Erklärung des Gebände-Eigenthümers ersuchen. 
Vom Gemeindevorstande ist die Erklärung des Gebände-Eigenthümers unter 
Angabe von Ort und Tag als von ihm eigenhändig vollzogen zu beglaubigen. 
Dagegen darf die Erklärung des Gebäude-Eigenthümers niemals von den 
Würderungsgewerken ausgenommen werden. 
Bei der allgemeinen Neuwürderung (§ 27 des Gesetzes) ist vom Rechnungs- 
amte im Gemeindebezirke ein Eröffnungs-Termin für alle ortsangehörigen 
Gebäude-Eigenthümer abzuhalten, zu welchem die letzteren in ortsüblicher 
Weise vorzuladen sind. Wer in diesem Termine ausbleibt, erhält eine be- 
sondere schriftliche Aufforderung. 
§ 31. 
Zu §§ 52 und 53 des Gesetzes. 
Der Antrag auf anderweite Klassenfeststellung ist durch Anführung 
der thatsächlichen Umstände zu begründen, welche die erste Klasseneinstellung als 
unzutreffend erweisen. 
8 32. 
Zu § 53 des Gesetzes. 
Mit anderweiten Würderungen und Klassenfeststellungen, welche bei all- 
gemeiner Neuwürderung (§ 27 des Gesetzes) vorkommen, kann der Würderungs- 
Kommissar, welcher in derselben Sache thätig war, nicht beauftragt werden. 
Die Würderungsgewerken sind berechtigt, bei Zuziehung zur anderweiten 
Würderung die ihnen zustehenden Gebühren zu beziehen.
	        
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