Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 33. 
Zu §55 Absatz 3 des Gesetzes. 
Das Rechnungsamt hat über Neubauten und Vergrößerungsbauten, welche 
unter Vorauserklärung über den Versicherungssatz bei ihm angemeldet werden, 
ein Anmeldungsregister zu führen. 
8 34. 
Ferner zu § 55 Absatz 3 des Gesetzes. 
Wird mit einem Vergrößerungsbau zugleich ein höherer Versicherungssatz 
angemeldet, so tritt dieser gemäß § 11 des Gesetzes alsbald auch für das zu 
vergrößernde Gebäude in Kraft. 
Wird bei der Anmeldung eines Vergrößerungsbaues zugleich eine Minde- 
rung des Versicherungssatzes beantragt, so bewendet es bei dem bisherigen 
Versicherungssatze auch für den Vergrößerungsbau bis zu dem Zeitpunkte, wo 
die Versicherung nach den Vorschriften in § 12 des Gesetzes neu geordnet wird. 
§35. 
Zu § 56 des Gesetzes. 
Als bindend ist diejenige Erklärung des Gebäude-Eigenthümers anzusehen, 
durch welche er die vom Staatsministerium festgesetzten Versicherungs-Bedin- 
gungen anerkennt. 
8 36. 
Zu § 58 des Gesetzes. 
Die Orts-Versicherungs-Kataster sind nach dem unter B. angefügten 
Muster anzufertigen. Vergl. jedoch § 56. 
37. 
Zu 8§ 58 und 59 des Gesetzes. 
Die Versicherungsscheine sind nach dem unter C. auliegenden Muster aus- 
zufertigen. Vergl. jedoch § 56. WW* 
In den Versicherungsscheinen und in den Auszügen aus den Versicherungs- 
Katastern sind die Neubauwerthe nicht mit anzugeben. 
Die Aushändigung der Versicherungsscheine an die Versicherten kann durch 
Vermittelung des Gemeindevorstandes erfolgen, wenn derselbe die gesetzlichen 
Gebühren an das Rechnungsamt entrichtet und nicht besondere Gründe dafür 
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