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vorliegen, daß der Versicherungsschein dem Versicherten unmittelbar zugestellt
werde.
Auch kann an den Gemeindevorstand auf dessen Antrag und Kosten Ab—
schrift des geprüften und festgestellten Versicherungs-Katasters abgegeben werden.
8 38.
Zu §§ 60 und 61 des Gesetzes.
Um beurtheilen zu können, ob die Schadenfeststellung durch die Würde-
rungsgewerken allein bewirkt werden kann, hat der Gemeindevorstand in Orten
außerhalb des Rechnungsamts-Sitzes in der nach § 60 des Gesetzes zu er-
stattenden Anzeige an das Rechnungsamt, wenn es sich um einen unerheblichen
Brandschaden handelt, mit anzugeben, ob der Schaden nach seinem Ermessen
auf weniger als 300 Mark zu schätzen sein wird, und ob etwa der Brand-
beschädigte auf die Vergütung des Brandschadens aus der Brandversicherungs-
kasse wegen Geringfügigkeit desselben verzichtet hat. Letzterenfalls ist das Ver-
nehmungs-Protokoll der Anzeige des Gemeindevorstandes beizufügen.
Für Brandschäden, welche so geringfügig sind, daß die Kosten ihrer
Würderung durch die beiden Gewerken außer Verhältuiß stehen würden, ist
ausnahmsweise ohne eine solche Würderung oder auf Grund einer Würderung,
die nur von einem Gewerken ausgeführt ist, die Abfindung des Brandbeschä-
digten nach freier Vereinbarung statthaft.
Die Aufforderung an die Eigenthümer der beschädigten Gebäude zu per-
sönlicher Anwesenheit bei der Brandstätte-Besichtigung ist vor oder bei Beginn
des Geschäftes von Seiten des Gemeindevorstandes zu bewirken. Erscheint ein
Versicherter oder ein zur Vertretung desselben Berechtigter nicht, so ist dennoch
mit der Brandstätten-Besichtigung und der Schadenwürderung vorzugehen, und
es ist alsdann der Ausgebliebene behufs Eröffnung und Anerkennung des
Würderungs-Ergebnisses vom Rechnungsamte vorzuladen.
Wird ein Anspruch auf Vergütung solcher Schäden erhoben, welche durch
einen kalten (nicht zündenden) Blitzschlag herbeigeführt sein sollen, so ist die
örtliche Besichtigung und Feststellung durch die Baugewerken erst anzuordnen,
wenn zuvor — und zwar an Orten, welche nicht Sitz des Rechnungsamtes
sind, durch den Gemeindevorstand — festgestellt ist, daß nach ersichtlichen Spuren
wirklich ein Blitzschlag stattgefunden hat.