Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

302 
vorliegen, daß der Versicherungsschein dem Versicherten unmittelbar zugestellt 
werde. 
Auch kann an den Gemeindevorstand auf dessen Antrag und Kosten Ab— 
schrift des geprüften und festgestellten Versicherungs-Katasters abgegeben werden. 
8 38. 
Zu §§ 60 und 61 des Gesetzes. 
Um beurtheilen zu können, ob die Schadenfeststellung durch die Würde- 
rungsgewerken allein bewirkt werden kann, hat der Gemeindevorstand in Orten 
außerhalb des Rechnungsamts-Sitzes in der nach § 60 des Gesetzes zu er- 
stattenden Anzeige an das Rechnungsamt, wenn es sich um einen unerheblichen 
Brandschaden handelt, mit anzugeben, ob der Schaden nach seinem Ermessen 
auf weniger als 300 Mark zu schätzen sein wird, und ob etwa der Brand- 
beschädigte auf die Vergütung des Brandschadens aus der Brandversicherungs- 
kasse wegen Geringfügigkeit desselben verzichtet hat. Letzterenfalls ist das Ver- 
nehmungs-Protokoll der Anzeige des Gemeindevorstandes beizufügen. 
Für Brandschäden, welche so geringfügig sind, daß die Kosten ihrer 
Würderung durch die beiden Gewerken außer Verhältuiß stehen würden, ist 
ausnahmsweise ohne eine solche Würderung oder auf Grund einer Würderung, 
die nur von einem Gewerken ausgeführt ist, die Abfindung des Brandbeschä- 
digten nach freier Vereinbarung statthaft. 
Die Aufforderung an die Eigenthümer der beschädigten Gebäude zu per- 
sönlicher Anwesenheit bei der Brandstätte-Besichtigung ist vor oder bei Beginn 
des Geschäftes von Seiten des Gemeindevorstandes zu bewirken. Erscheint ein 
Versicherter oder ein zur Vertretung desselben Berechtigter nicht, so ist dennoch 
mit der Brandstätten-Besichtigung und der Schadenwürderung vorzugehen, und 
es ist alsdann der Ausgebliebene behufs Eröffnung und Anerkennung des 
Würderungs-Ergebnisses vom Rechnungsamte vorzuladen. 
Wird ein Anspruch auf Vergütung solcher Schäden erhoben, welche durch 
einen kalten (nicht zündenden) Blitzschlag herbeigeführt sein sollen, so ist die 
örtliche Besichtigung und Feststellung durch die Baugewerken erst anzuordnen, 
wenn zuvor — und zwar an Orten, welche nicht Sitz des Rechnungsamtes 
sind, durch den Gemeindevorstand — festgestellt ist, daß nach ersichtlichen Spuren 
wirklich ein Blitzschlag stattgefunden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.