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§ 39.
Zu §§ 63, 67, 68 des Gesetzes.
Von dem Rechnungsamte und dem Gemeindevorstande ist dafür zu sorgen,
daß bei dem Aufräumen der Brandstätte etwaige im Brandschutte sichtbare
werthvollere, namentlich metallene Theile soweit nöthig gereinigt, gesammelt
und nach den einzelnen Gebäuden gesondert bis zur Ermittelung des Brand-
schadens unter Aufsicht oder in Verwahrung genommen werden.
Die Kosten der Aussonderung, des Reinigens und Fortbewegens solcher
Gegenstände gehören zu den vom Versicherten zu tragenden Aufräumungskosten.
Wird vom Rechnungsamte und von den Sachverständigen noch Brand-
schutt vorgefunden, welcher der Schaden-Ermittelung hinderlich ist, so hat der
Versicherte auf Verlangen sofort für die Beseitigung des Hindernisses zu sorgen.
Die hierdurch erwachsenden Kosten werden als Schadenvergütung in Ansatz
gebracht, soweit sie nicht nach den Bestimmungen in §§ 67, 68 des Gesetzes,
sowie vorstehend in Absatz 1 und 2 auf den Werth loser, noch brauchbarer
Gebäudetheile anzurechnen sind.
§ 40.
Zu §§ 69, 70, 72 des Gesetzes.
Hat der Schaden ein Gebäude betroffen, dessen Werth noch nicht in dem
durch §§ 42 — 47 des Gesetzes geordneten Verfahren ermittelt war (vergl.
auch §§ 30, 41 und 55 Absatz 3 des Gesetzes), so haben die Sachverständigen
vor Berechnung der Schadenvergütung festzustellen, welchen Neubau= und Jetzt-
werth das Gebäude unmittelbar vor dem Brande gehabt hat.
Der Versicherte ist verpflichtet, die in seinen Händen befindlichen Nach-
weise (Baurisse, Anschläge, Rechnungen) vorzulegen.
Bei Gebäuden, welche nach einem Theilsatze (§ 9 des Gesetzes) versichert
sind, tritt in Fällen des § 70 des Gesetzes an die Stelle der Versicherungs-
summe der ihr zu Grunde liegende Vollwerth.
8 41.
Zu §§ 78 und 79 des Gesetzes.
Die zur anderweiten Schadenwürderung zugezogenen Baugewerken, welche
die erste Schadenwürderung ausgeführt haben, sind zu wiederholtem Bezuge der
ihnen zustehenden Gebühren berechtigt.