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Der mit der anderweiten Würderung beauftragte Beamte hat bei der
Besichtigung der Brandstätte zunächst auch festzustellen, daß nicht der Vorschrift
im § 64 des Gesetzes zuwider Aenderungen an der Brandstätte vorgenommen sind.
Der Beamte hat die für die Schadenwürderung durch die Baugewerken
gegebenen Vorschriften zu beachten und hinsichtlich der Zuziehung der Gebäude-
Eigenthümer, sowie des Gemeindevorstandes oder eines Beauftragten desselben
nach § 61 des Gesetzes zu verfahren.
Ermittelt der mit der anderweiten Würderung beauftragte Beamte bei
diesem Geschäfte Unrichtigkeiten der ersten Schadenwürderung hinsichtlich solcher
Punkte, die nicht Gegenstand der Berufung sind, so hat derselbe gleichwohl
auch diese Unrichtigkeiten bei Abgabe des Würderungszeugnisses an das Rech-
nungsamt schriftlich namhaft zu machen.
§ 42.
Zu §§ 81 und 82 des Gesetzes.
Die Auszahlung der Brandschaden-Vergütungen geschieht, soweit nicht
fiskalische Gebäude in Betracht kommen, durch das Rechnungsamt, und zwar
auf Antrag des Entschädigungs-Berechtigten ganz oder in Theilen, nachdem
von ihm die nach dem Gesetz erforderlichen Nachweise erbracht sind, jedoch zu
keinem Theile früher, als die Schadenvergütung gemäß § 79 des Gesetzes fest-
gestellt und eingewiesen ist.
Rückstände auf Versicherungsbeiträge des Brandbeschädigten sind bei der
Auszahlung fälliger Brandschaden-Vergütungen desselben in Aufrechnung zu
bringen.
§ 43.
Zu §§8 81, 85 und 88 des Gesetzes.
In Rücksicht auf den nach §§ 81, 85 und 88 des Gesetzes beizubringenden
Verwendungs-Nachweis ist es nicht erforderlich, daß die neuen Gebäude zur
Versicherung bei der Landesanstalt geeignet sind.
Die Kosten der Anschaffung von Baumaterialien dürfen nur insoweit,
als letztere mit dem Neubau fest verbunden sind, in die Verwendungssumme ein-
gerechnet werden.
Blose Verbesserungen gelten nicht als Herstellung anderer neuer Gehäude-
theile, deren Kosten für den Verwendungs-Nachweis geeignet sind.