Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Beibringung des Zeugnisses ist dem Versicherten zu überlassen. Er— 
folgt solche nicht, so hat auf Antrag des Versicherten das Rechnungsamt den 
Hypothekenstand des beschädigten Grundstückes zu ermitteln, dem Hypotheken— 
gläubiger den Eintritt des Brandschadens schriftlich anzuzeigen und das sonst 
noch im 8 1128 des B. G. B. Vorgeschriebene zu beachten. (Wegen der 
Fristen vergl. § 187 das.). 
Fällig im Sinne des Schlußsatzes von § 1128 Absatz 1 des B. G. B. 
ist die Schadenvergütung 
a) im Falle des § 85 des Gesetzes mit dem Tage, an welchem der Ver- 
wendungsnachweis dem Rechnungsamte erbracht wird; 
vb) in den Fällen der §§ 84 und 86 des Gesetzes mit dem Tage, an 
welchem bei dem Rechnungsamte der Nachweis (die Erklärung der zu- 
ständigen Behörde, die Eröffnung des Staatsministeriums) darüber eingeht, 
daß die Voraussetzungen eingetreten sind, unter welchen der Verwendungs- 
nachweis nicht zu fordern ist. 
§ 45. 
Zu §90 des Gesetzes. 
Die Staatsanwälte sind, jeder für seinen Dienstbereich, verpflichtet, un- 
aufgefordert dem Rechnungsamte, in dessen Bezirke der Brand stattgefunden 
hat, von dem Ausgange der deshalb eingeleiteten Untersuchung Kenntniß zu 
geben, und sobald die strafrechtliche Untersuchung einen dringenden Verdacht 
wegen einer der im § 90 des Gesetzes bezeichneten strafbaren Handlungen oder 
Unterlassungen gegen eine bestimmte Person ergiebt, vorläufige Mittheilung zu 
machen und dabei mit anzugeben, was über die Vermögensverhältnisse des 
Angeschuldigten aktlich bekannt ist. 
8 46. 
Zu § 98 des Gesetzes. 
Ergiebt sich ein Pfennig-Bruchtheil bei den nach Zehnteln der Jahres- 
beiträge zu berechnenden Nachzahlungen (§ 104 des Gesetzes), so ist die Auf- 
wärts-Abrundung auch hier zulässig.
	        
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