Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Anlage F. Zu § 47. 
  
Verzeichniß 
der Gebände, welche wegen Benutzung zu feuergefährlichen Zwecken 
gemäß den 8§§ 5, 6, 38 und 99 des Gesetzes vom 10. Mai 1899, 
die Gebände-Brandversicherungsanstalt betreffend, von der Versicherung 
bei dieser Anstalt ausgeschlossen sind oder nur bedingungsweise 
und gegen Zahlung erhöhter Beiträge 
zur Versicherung zugelassen werden.
	        
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