Object: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

622 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
4. Für Württemberg in Stuttgart 
mit dem Zentralbureau, der Militär-Abteilung, der Waffen-Abteilung, 
der Verwaltungs-Abteilung, der Militär-Medizinalabteilung, dem Ober- 
rekrutierungsrat, dem Militärbevollmächtigten in Berlin und dem Kriegs- 
zahlamt. 
4. Kapitel. 
Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern 
Verwaltungen. 
Bezüglich der Verhältnisse zu Eisenbahn-Verwaltungen bestimmt 
die Reichs-Verfassung in Art. 41 Abs. 1: 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands 
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet 
werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch 
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbe- 
schadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder 
an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Erx- 
propriationsrechte ausgestattet werden. 
Nach Art. 46 Abs. 2 der Reichs-Verfassung steht dem Reich auch 
Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche 
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesver- 
teidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. 
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Be- 
nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands 
haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. 
Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen er- 
mäßigten Sätzen zu befördern. (Reichs-Verfassung Art. 47.) 
Bezüglich der Verhältnisse zur württembergischen Postverwaltung 
bestimmt Art. 11 der Militärkonvention: 
1. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen 
Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit 
solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während 
des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung 
mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbe- 
sondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht 
nehmen, auch eine der Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechende 
Feldtelegraphie zu organisieren. 
1. 
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