Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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[89] IV. Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ist der nachstehend 
abgedruckte Nachtrag vom 16. Februar d. J. zu dem Statut der Sparkasse zu 
Blankenhain bis auf Widerruf bestätigt worden. 
Weimar, den 8. Juli 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
çAachtrag zum Statut der Sparkasse zu Llankenhain. 
  
Der Sparkasse-Verein zu Blankenhain hat, gestützt auf § 9 Ziffer 2 der Statuten der 
Sparkasse daselbst folgende Abänderungen dieser Statuten beschlossen: 
Die §§ 33 und 38 erhalten folgenden Zusatz: 
Auf ein Einlagebuch über Mündelgeld werden nur mit Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichtes Rückzahlungen geleistet. 
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
  
[90] V. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Badische Feuerver- 
sicherungs-Bank zu Karlsruhe die widerrufliche Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe 
im Großherzogthum erhalten und den Rudolf Lungmuß in Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat. 
Weimar, den 8. Juli 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
	        
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