Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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87. 
Die im Januar ausgeloosten Schuldverschreibungen sind am 1. April desselben Jahres zur 
Rückzahlung fällig und werden von diesem Termine ab gegen Miteinreichung der Zinsleiste und 
später fälligen Zinsscheine bei der Gesellschaftskasse in Eisenach und den jeweilig bekannt zu 
machenden Bankstellen eingelöst. 
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche zur Rückzahlung ausgeloost sind und deren Betrag 
nicht innerhalb fünf Jahren nach ihrem Fälligkeitstermine erhoben wird, verfallen zu Gunsten 
der Gesellschaft. 88 
Die Verzinsung der ausgeloosten Schuldverschreibungen hört mit ihrem Fälligkeitstage auf. 
Der Betrag solcher Zinsscheine, welche nach dem Rückzahlungstermine fällig sind, und nicht mit 
rückgeliefert werden, sind am Kapitalbetrage zu kürzen, finden bei späterer Einlieferung, wenn nicht 
inzwischen verjährt, jedoch Einlösung. 
89. 
Sind Schuldverschreibungen, Zins= oder Erneuerungsscheine beschädigt oder unbrauchbar ge- 
worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein 
Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf 
Kosten des Inhabers neue gleichwerthige Papiere auszufertigen und aus zureichen. 
10. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldverschreibungen erfolgt bis zum Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich nach den Bestimmungen der deutschen 
Civil-Prozeßordnung und des Großherzoglich Sächsisch Weimarischen Gesetzes vom 10. Mai 1879, 
nach diesem Zeitpunkt nach der dann geltenden Vorschrift. 
11. 
Die Inhaber von Schuldverschreibungen sind in Höhe der darin verbrieften Kapitalbeträge 
Gläubiger des Gesammtvermögens der Vereinigte Eisenacher Brauereien, Petersberger= und Schloß- 
brauerei, Aktien-Gesellschaft in Eisenach. 
 
	        
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