356
87.
Die im Januar ausgeloosten Schuldverschreibungen sind am 1. April desselben Jahres zur
Rückzahlung fällig und werden von diesem Termine ab gegen Miteinreichung der Zinsleiste und
später fälligen Zinsscheine bei der Gesellschaftskasse in Eisenach und den jeweilig bekannt zu
machenden Bankstellen eingelöst.
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche zur Rückzahlung ausgeloost sind und deren Betrag
nicht innerhalb fünf Jahren nach ihrem Fälligkeitstermine erhoben wird, verfallen zu Gunsten
der Gesellschaft. 88
Die Verzinsung der ausgeloosten Schuldverschreibungen hört mit ihrem Fälligkeitstage auf.
Der Betrag solcher Zinsscheine, welche nach dem Rückzahlungstermine fällig sind, und nicht mit
rückgeliefert werden, sind am Kapitalbetrage zu kürzen, finden bei späterer Einlieferung, wenn nicht
inzwischen verjährt, jedoch Einlösung.
89.
Sind Schuldverschreibungen, Zins= oder Erneuerungsscheine beschädigt oder unbrauchbar ge-
worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein
Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf
Kosten des Inhabers neue gleichwerthige Papiere auszufertigen und aus zureichen.
10.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldverschreibungen erfolgt bis zum Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich nach den Bestimmungen der deutschen
Civil-Prozeßordnung und des Großherzoglich Sächsisch Weimarischen Gesetzes vom 10. Mai 1879,
nach diesem Zeitpunkt nach der dann geltenden Vorschrift.
11.
Die Inhaber von Schuldverschreibungen sind in Höhe der darin verbrieften Kapitalbeträge
Gläubiger des Gesammtvermögens der Vereinigte Eisenacher Brauereien, Petersberger= und Schloß-
brauerei, Aktien-Gesellschaft in Eisenach.