Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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VII 
Für den ferneren Betrieb der Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn 
vom 1. April 1899 ab wird dem Herrn Herrmann Bachstein die unter /) bei- 
liegende Konzession ertheilt werden. 
VIII. 
Sporteln und Gebühren sollen für den Eigenthumsübergang sowohl der 
Weimar-Rastenberger als der Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn auf 
Herrn Herrmann Bachstein nicht in Ansatz kommen. Ein gleiches soll in 
Betreff des Eigenthumsübergangs der beiden Bahnen auf die von Herrn Bach- 
stein geplante Aktiengesellschaft gelten, sofern die letztere bis zum 1. April 1904 
errichtet und ins Handelsregister eingetragen wird. 
IX. 
Von der gesetzlichen staatlichen Eisenbahnabgabe und einer etwa zur Ein- 
führung gelangenden Kommunalabgabe sollen die Weimar-Rastenberger und 
Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn bis zum 31. März 1908 befreit bleiben. 
Weimar, den 3. Jannar 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
(gez.) v. Groß. (gez.) Nothe. 
(gez.) Herrmann Bachstein. 
 
	        
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