Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Der Ernenerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig 
wiederkehrenden Ernenerung des Oberbaues und der Betriebsmittel. 
In den Ernenerungsfonds fließen: 
a) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien, 
b) die Zinsen des Fonds, 
) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage. 
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. 
Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhn- 
liche Elementar-Ereignisse und größere Unfälle hervorgerufene Ausgaben, welche 
erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Be- 
stimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann. 
In den Reservefonds fließen: 
a) die Zinsen des Reservefonds, 
b) eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu 
entnehmende Rücklage. 
Erreicht der Reservefonds die Summe von 20000 J/ so können mit Ge- 
nehmigung des Staatsministeriums die Rücklagen so lange cessiren, als der 
Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. Die Werth- 
papiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht sofort 
zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ 
bestimmt. 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Er- 
neuerungs= oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Feh- 
lende aus den Ueberschüssen des bezw. der folgenden Betriebsjahre zu ent- 
nehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Staatsministeriums 
zulässig. Für die Rücklagen geht der Ernenerungsfonds dem Reserve- 
fonds vor. 
V. 
Der Konzessionär ist verpflichtet: 
a) den Betrieb der Bahn ordnungsmäßig und nach den Bestimmungen 
dieser Konzessionsurkunde zu führen. 
Die Bahn bildet mit dem Bahnkörper, den sonst dem Unternehmen 
dienenden Grundstücken und den darauf errichteten Baulichkeiten, den
	        
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