C. Verschluß und Sicherung der Gefängnisse.
Hauspolizei.
836.
Die Eingänge zu den Gefängnißgebänden, die Thüren, welche ganze
Reviere (Stockwerke, Stationen) begrenzen, sowie die Thüren derjenigen Räume,
in welchen sich Gefangene befinden, insbesondere die Thüren in den Gefängniß-
zellen und die in denselben befindlichen Oeffnungen müssen stets verschlossen
gehalten werden. Nur während der Freistunden und während der unter Aufsicht
des Gefangenenaufsehers vorzunehmenden Reinigung bleiben die Thüren geöffnet.
Die Ofen= und Schornsteinthüren sind nach der Heizung stets wieder zu
schließen.
Auf die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist ein besonderes Augenmerk
zu richten.
Dieselben dürfen nirgends stecken oder liegen bleiben, noch weniger einem
Gefangenen, sei es auch nur zum Uleberbringen an einen anderen Beamten,
anvertraut werden.
Die nur zeitweise zum Gebrauche kommenden Schlüssel sind unter beson-
derem Verschlusse zu halten, ebenso die Reserveschlüssel, die sich in der Ge-
sangenenanstalt befinden sollen.
Die Verwahrung der Schlüssel geschieht von dem Gefangenenaufseher. Der
Vorsteher verwahrt einen Hauptschlüssel zu dem Gefängnisse oder Reserve-
schlüssel zu dessen Zugängen und Räumen, von welchen jedoch nur in dringen-
den und eiligen Fällen (z. B. bei einer Feuers= oder anderen drohenden Gefahr)
Gebrauch zu machen ist.
Geräthe, Verhütung des Uebersteigens.
§ 37.
Alle Geräthschaften müssen bestimmte Plätze zur Aufstellung und Aufbe-
wahrung haben. Leitern und sonstige Gegenstände, welche zum Ueberklettern
und zum Entweichen benutzt werden könnten, dürfen auf den Höfen nur unter
Aufsicht gebraucht werden. Brandleitern und Feuerhaken müssen stets ange-
schlossen sein.
Vorplätze, Treppen und Gänge sind, soweit dies irgend möglich, freizu-
halten.