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VIII.
Der Konzessionär ist verpflichtet, sich den, bezüglich der Telegraphie und
der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die
Eisenbahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen zu unterwerfen.
IX.
Die gesetzliche Regelung der von dem Konzessionär zu entrichtenden Eisen-
bahnabgabe im Anschluß an das Gesetz über die von Eisenbahnen zu ent-
richtenden Abgabe vom 18. März 1873 bleibt vorbehalten.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 19. November 1898.
Ge.) Carl Alexander.
(gez.) von Groß.
Anlage C.
Konzessionsurkunde,
betr. den Betrieb der Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 2c.
wollen hierdurch die von Uns dem Herrn Herrmann Bachstein zu Berlin unter
dem 19. November 1898 ertheilte Konzession zum Betrieb der Weimar-Rasten-
berger Eisenbahn, nachdem derselbe inzwischen auch die bisher dem Groß-
herzoglichen Kammer= und Staatsfiskus gehörige Weimar-Berka-Blankenhainer
Eisenbahn behufs Vereinigung mit der Weimar-Rastenberger Eisenbahn zu
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