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einem einheitlichen Unternehmen mit Wirkung vom 1. April 1899 känflich er-
worben hat — unter Wiederholung der Bedingungen der oben erwähnten
Konzessionsurkunde vom 19. November 1898 auf den weiteren Betrieb der
Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn vom 1. April 1899 ab mit der Maß-
* ausdehnen, daß
zu lV Ziffer 2 eine Verminderung der bisherigen Zahl der dem Per-
eenech auf der Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn dienenden
Züge ohne Genehmigung Unseres Staatsministeriums nicht erfolgen darf,
2. zu IV Ziffer 4 die weiteren Bestimmungen über den Reservefonds und
den Erneuerungsfonds durch ein mit Genehmigung Unseres Staats-
ministeriums festzustellendes Regulativ festgesetzt werden.
Belvedere, den 8. Juli 1899.
Gee) Carl Alexander.
[98| II. Nachdem in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herogel und Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs das Großherzog-
liche Gesammt-Ministerium in verfassungsmäßiger Vertretung des Landesherrn
beschlossen hat, das Geschäft der Enteignung der zum Um= und Erweiterungs-
ban des Bahnhofs Eisenach zu erwerbenden Grundstücksflächen dem Groß-
herzoglichen Amtsrichter Dr. von Schorn zu Eisenach zu übertragen, so wird
Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß zebracht.
Weimar, den 28. Juli 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.